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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Ägypten

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-kommen und vom Vermögen [1]

Vom 8. Dezember 1987

(BGBI. 1990 II S. 279)

Art. 18 Ruhegehälter und Renten.

(1) Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels

a) bedeutet der Ausdruck „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen“ regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die für frühere unselbständige Arbeit oder zum Ausgleich erlittener Nachteile im Zusammenhang mit früherer unselbständiger Arbeit gezahlt werden;

b) bedeutet der Ausdruck „Rente“ einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1) Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörper-schaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem anderen Staat ansässig und Staatsangehöriger dieses anderen Staates ist und nicht Staatsangehöriger des in Absatz 1 bezeichneten Staates ist.

(3) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Art. 24 [2] Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festge-setzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Arabischen Republik Ägypten sowie die in der Arabischen Republik Ägypten gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Arabischen Republik Ägypten besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Arabischen Republik Ägypten ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b) Die ägyptische Steuer, die nach dem Recht der Arabischen Republik Ägypten und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen auf

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,

bb) Zinsen im Sinne des Artikels 11 und Zinsen, die auf Forderungen gezahlt werden, die durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind,

cc) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12,

dd) Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 4 Anwendung findet,

ee) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet,

ff) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet,

gg) Einkünfte, auf die Artikel 22 Absatz 2 Anwendung findet,

erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet.

c) Für die Zwecke der unter Buchstabe b genannten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die ägyptische Steuer von Dividenden und Zinsen, die eine in der Arabischen Republik Ägypten ansässige Person zahlt, alle Beträge umfaßt, die nach dem Recht der Arabischen Republik Ägypten und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen als ägyptische Steuer für ein bestimmtes Jahr zu zahlen gewesen wäre, wenn keine Steuerbefreiung oder -ermäßigung für das betreffende Jahr oder einen bestimmten Zeitabschnitt dieses Jahres gewährt worden wäre auf Grund

aa) des Gesetzes Nr. 43 von 1974 in der Fassung des Gesetzes Nr. 32 von 1977 über arabische und ausländische Kapitalinvestitionen und Freizonen, soweit das Gesetz am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft war und inzwischen nicht oder nur so unwesentlich geändert worden ist, daß sein allgemeiner Inhalt davon nicht berührt wird, und soweit keine der betreffenden Vorschriften sich in der Weise auswirkt, daß für eine Einkommensquelle Steuerbefreiung oder -ermäßigung während der Dauer von mehr als zehn Jahren gewährt wird,

oder

bb) aller gegebenenfalls später erlassenen sonstigen Vorschriften, die eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung vorsehen, welche nach gemeinsamer Auffassung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im wesentlichen ähnlicher Art ist, wenn die Vorschriften inzwischen nicht oder nur so unwesentlich geändert worden sind, daß ihr allgemeiner Inhalt davon nicht berührt wird.

d) Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft sowie auf die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

aa) aus einer der folgenden in der Arabischen Republik Ägypten ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte, oder

bb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Arabischen Republik Ägypten ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesell-schaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Arabischen Republik Ägypten ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

In diesem Fall ist die ägyptische Steuer, die nach dem Recht der Arabischen Republik Ägypten und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

(2) Bei einer in der Arabischen Republik Ägypten ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festge-setzt: Von der Bemessungsgrundlage der ägyptischen Steuer werden die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Die Arabische Republik Ägypten behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden auf

a) Dividenden,

b) Zinsen,

c) Lizenzgebühren,

d) Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 4 Anwendung findet, und

e) Einkünfte, auf die Artikel 22 Absatz 2 Anwendung findet;

die von diesen Einkünften erhobene deutsche Steuer wird jedoch auf die ägyptische Steuer angerechnet, die für diese Einkünfte zu zahlen ist und die unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt worden ist.

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[1] Abgefasst in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-laut maßgebend.

[2] Vgl. Protokoll Nr. 4:

a) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Arabischen Republik Ägypten zur Ausschüttung, so schließt Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

b) Für die Zwecke der Ermittlung der in der Arabischen Republik Ägypten fälligen Einkommensteuer unterliegen Einkünfte, die aus der Arabischen Republik Ägypten stammen und nach Absatz 1 Buchstabe a von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen oder nach Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Besteuerung im Sinne des Gesetzes Nr. 43 von 1974 über arabische und ausländische Kapitalinvestitionen und Freizonen.