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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Argentinien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]

Vom 13. Juli 1978

(BGBl. 1979 II S. 587)

In der Fassung des (Änderungs-)Protokolls vom 16. September 1996 (BGBl. 1998 II S. 19)

Art. 18 Öffentliche Kassen.

(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer seiner Provinzen oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land, der Provinz oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, können in dem anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt wird oder wurde, der nicht Angehöriger des erstgenannten Staates ist. In diesem Fall können die Vergütungen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer seiner Provinzen oder einer ihrer Gebietskörperschaften.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer seiner Provinzen oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land, der Provinz oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden,

Art. 19 Ruhegehälter und Renten.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für in dem anderen Vertragsstaat früher geleistete unselbständige Arbeit gezahlt werden, in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Renten, die in einem Vertragsstaat im Rahmen der öffentlichen Sozialversicherung gezahlt werden, können in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23[2] [3] Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende aus der Argentinischen Republik stammende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Argentinischen Republik besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:

a) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in der Argentinischen Republik gelegenes Betriebsvermögen darstellt, und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens;

b) Unternehmensgewinne und Gewinne, die unter Artikel 7 und Artikel 13 Absatz 2 fallen;

c) Dividenden, die unter Artikel 10 fallen und die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Argentinischen Republik ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört;

d) Vergütungen, die unter Artikel 15 und Artikel 18 Absätze 1 und 3 fallen.

Die Bundesrepublik Deutschland behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für alle in der Argentinischen Republik gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Argentinischen Republik besteuert werden können, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder auszunehmen wären.

(2) Soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Argentinischen Republik stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und auf die von dem in der Argentinischen Republik gelegenen Vermögen zu erhebende deutsche Vermögensteuer die argentinische Steuer angerechnet, die nach argentinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen entfällt.

(3) Für die Zwecke der in Absatz 2 erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die argentinische Steuer beträgt

a) bei Dividenden und bei den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Lizenzgebühren 20 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung;

b) bei Zinsen 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung.

(4) Bezieht eine in Argentinien ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögensteile, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, erlaubt Argentinien die Anrechnung folgender Beträge:

a) auf die vom Einkommen zu erhebende Steuer einen Betrag in Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gezahlten Einkommensteuer,

b) auf die vom Vermögen zu erhebende Steuer einen Betrag in Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gezahlten Vermögensteuer.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in keinem Fall den Teil der vor der Anrechnung errechneten Einkommen- beziehungsweise Vermögensteuer übersteigen, der auf die Einkünfte beziehungsweise die Vermögensteile entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

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[1] Abgefaßt in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nr. (5):

(5) Zu Art. 23:

a) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt unter Ausschluß von Absatz 3 nur Absatz 2 für die Gewinne einer Betriebsstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, für die Beteiligung an einer Gesellschaft und für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß mindestens 90 vom Hundert der Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft aus einer der folgenden innerhalb der Argentinischen Republik ausgeübten Tätigkeiten, nämlich Herstellung, Verkauf oder Vermietung von Gütern oder Waren (einschließlich der Fälle, in denen diese Güter oder Waren im Verlauf eines in der Argentinischen Republik getätigten Geschäfts an Kunden außerhalb der Argentinischen Republik verkauft oder vermietet werden), technischer Beratung oder technischer oder kaufmännischer Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäften, ferner aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus der Argentinischen Republik stammen und mit den obengenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, aus von der Regierung der Argentinischen Republik oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden stammen, die eine in der Argentinischen Republik ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft mindestens 90 vom Hundert ihrer Einnahmen aus den obengenannten Tätigkeiten bezieht.

b) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Argentinischen Republik, so schließen die Absätze 1 bis 3 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

[3] Art. 23 Abs. 4 geändert durch (Änderungs-)Protokoll v. 16. 9. 1996 (BGBl. 1998 II S. 19).