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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Elfenbeinküste

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Regelung der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 3. Juli 1979

(BGBl. 1982 II S. 154)

Art. 18 Ruhegehälter.

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen.

(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und wenn der Empfänger der Vergütung in diesem Staat ansässig und nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person, die Staatsangehöriger dieses Staates ist, für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 3 können Vergütungen, die die Bundesrepublik Deutschland an Mitglieder des Personals der technischen Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens vom 21. August 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Elfenbeinküste über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zahlt, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

Art. 23[2] Befreiungsmethode.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die aus der Republik Elfenbeinküste stammenden Einkünfte sowie die in der Elfenbeinküste gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Elfenbeinküste besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden finden die vorstehenden Bestimmungen nur Anwendung, wenn die Dividenden von einer in der Republik Elfenbeinküste ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der elfenbeinischen Gesellschaft unmittelbar gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die von den nachstehenden aus der Republik Elfenbeinküste stammenden Einkünfte und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die elfenbeinische Steuer angerechnet, die nach elfenbeinischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben worden ist auf

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

cc) Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

dd) Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;

ee) Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen;

ff) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, die unter Artikel 6 fallen, und Vermögen, das unter Artikel 22 Absatz 1 fällt, es sei denn, daß das unbewegliche Vermögen, aus dem die Einkünfte stammen, oder das Vermögen im Sinne des Artikels 22 zu einer Betriebstätte, die unter Artikel 7 fällt und in der Elfenbeinküste liegt, oder zu einer festen Einrichtung gehört, die unter Artikel 14 fällt und in der Elfenbeinküste liegt.

c) Solange die Dividenden befreit sind oder zu einem niedrigeren als dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Satz besteuert werden, um die wirtschaftliche Entwicklung der Elfenbeinküste zu fördern, beläuft sich für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des vorliegenden Artikels der anzurechnende Betrag der elfenbeinischen Steuer auf 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden.

d) Solange die Zinsen befreit sind oder zu einem niedrigeren als dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Satz besteuert werden, um die wirtschaftliche Entwicklung der Elfenbeinküste zu fördern, beläuft sich für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des vorliegenden Artikels der anzurechnende Betrag der elfenbeinischen Steuer auf 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen.

e) Nur Buchstabe b, nicht aber Buchstabe c, gilt für die Gewinne einer Betriebstätte, für Betriebsvermögen einer Betriebstätte, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für Beteiligungen an einer solchen Gesellschaft sowie für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne, sofern nicht die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

aa) aus einer der folgenden in der Elfenbeinküste ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung, technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

bb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik Elfenbeinküste ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Elfenbeinküste ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung, technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

(2) Bei einer in der Elfenbeinküste ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Die Steuerbehörden der Elfenbeinküste dürfen in die Besteuerungsgrundlage keine Einkünfte einbeziehen, die nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind. Die Republik Elfenbeinküste behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

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[1] Abgefaßt in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nr. (3):

(3) Zu Artikel 23:

Wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus der Republik Elfenbeinküste für Dividendenausschüttungen verwendet, steht Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens nicht der Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körperschaftsteuer auf Grund des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland entgegen.