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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Irland

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer [1]

Vom 17. Oktober 1962

(BGBl. 1964 II S. 267)

In der Fassung des Änderungsprotokolls vom 25. Mai 2010 (BGBl. 2011 II S. 251)

Art. XIII Öffentlicher Dienst

(1) Vergütungen oder Ruhegehälter, die Irland an eine natürliche Person für die Irland in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste zahlt, sind in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit, es sei denn, daß die natürliche Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich die irische Staatsangehörigkeit zu besitzen.

(2) Vergütungen oder Ruhegehälter, die die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Länder an eine natürliche Person für die der Bundesrepublik Deutschland in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste zahlen, sind in Irland von der Steuer befreit, es sei denn, daß die natürliche Person die irische Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten erbracht werden, finden die Artikel XII, XIV und XV Anwendung.

(4) Pensionen, Renten und andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die einer natürlichen Person von einem Vertragstaat oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, sind in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit.

Art. XV Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels XIII Absätze (1) und (2) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit bezogen werden, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

Art. XIX Renten

(1) Renten, die eine in Irland ansässige natürliche Person aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezieht, sind von der Steuer der Bundesrepublik befreit.

(2) Renten, die eine in der Bundesrepublik ansässige natürliche Person aus Quellen innerhalb Irlands bezieht, sind von der irischen Steuer befreit.

(3) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der auf Grund einer Verpflichtung regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts zahlbar ist.

Art. XXII Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Die nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und nach diesem Abkommen für Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende Steuer wird auf die für diese Einkünfte zu zahlende irische Steuer insoweit angerechnet, als es die irischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer zulassen. Handelt es sich bei diesen Einkünften um gewöhnliche Dividenden, die eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft zahlt, so wird bei der Anrechnung (neben einer für die Dividenden zu zahlenden Steuer der Bundesrepublik) die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu zahlende Steuer der Bundesrepublik berücksichtigt; handelt es sich um eine auf Gesellschaftsanteile mit zusätzlicher Gewinnbeteiligung gezahlte Dividende, die sowohl eine in den Anteilen verbriefte Dividende zum festgesetzten Satz als auch eine zusätzliche Gewinnbeteiligung umfaßt, so wird bei der Anrechnung die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu zahlende Steuer der Bundesrepublik auch insoweit berücksichtigt, als die Dividende den festen Vorzugsbetrag überschreitet. Im Sinne dieses Absatzes gelten die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer sowie die Vermögensteuer nicht als „Steuer der Bundesrepublik“.

(2) [2] Im Falle einer in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

(a) Bei einer Person, die im Sinne des Artikels II Absatz (1) Buchstabe (d) in der Bundesrepublik ansässig ist, gilt folgendes:

(aa) Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands und die innerhalb Irlands gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in Irland besteuert werden können, es sei denn, daß Buchstabe (bb) gilt. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus Dividenden gilt Satz 1 nur für Dividenden, die einer in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft von einer in Irland ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 10 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls sie gezahlt werden, nach Satz 3 von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen sind.

(bb) Auf die Steuer der Bundesrepublik, die von den nachstehenden Einkünften aus Quellen innerhalb Irlands erhoben wird, wird die irische Steuer angerechnet, die nach den irischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben wird auf (i) Dividenden, die nicht unter Doppelbuchstabe aa fallen;

(ii) Vergütungen und Ruhegehälter im Sinne des Artikels XIII, die aus öffentlichen Kassen Irlands an eine natürliche Person gezahlt werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat, ohne zugleich die irische Staatsangehörigkeit zu besitzen.

(b) Bei einer natürlichen Person, die im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat und auch im Sinne der Steuergesetze von Irland in Irland ansässig ist, wird die festgesetzte und gezahlte irische Steuer von Einkünften aus Quellen innerhalb Irlands auf die Steuer der Bundesrepublik angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt, soweit dies die steuerrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik über die Anrechnung ausländischer Steuern zulassen.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Einkünfte einer in Irland ansässigen natürlichen Person aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreichs als Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands, wenn diese Einkünfte nicht der Steuer des Vereinigten Königreichs unterliegen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Vergütungen, die durch eine in einem Vertragstaat ausgeübte freiberufliche oder unselbständige Tätigkeit erzielt werden, als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates, und die Dienstleistungen, die eine natürliche Person ganz oder überwiegend an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erbringt, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person betreibt, gelten als in diesem Vertragstaat erbracht.

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[1] Abgefaßt in Deutsch, Irisch und Englisch, wobei jeder Text gleich maßgebend ist; im Zweifelsfall ist der englische Text zugrunde zu legen.

[2] Art. XXII Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 und Doppelbuchst. bb neu gefasst, Buchst. b letzter Satz aufgehoben durch Änderungsprotokoll v. 25. Mai 2010 (BGBl. 2011 II S. 251). Zur Anwendung siehe Fußnote 1 zu Art. XXVII.