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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Israel

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei der Gewerbesteuer [1]

Vom 9. Juli 1962

(BGBl. 1966 II S. 330)

In der Fassung des Änderungsprotokolls vom 20. Juli 1977 (BGBl. 1979 II S. 183).

Art. 10 Öffentlicher Dienst

(1) Abweichend von Artikel 9 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von öffentlichen Kassen der Bundesrepublik, eines Landes oder einer seiner Gebietskörperschaften für Dienstleistungen gezahlt werden, in der Bundesrepublik besteuert werden; sie werden in Israel nicht besteuert, wenn die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 9 a geleistet wird.

(2) Abweichend von Artikel 9 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von öffentlichen Kassen Israels für Dienstleistungen gezahlt werden, in Israel besteuert werden; sie werden in der Bundesrepublik nicht besteuert, wenn die Zahlung an einen Staatsangehörigen Israels im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 9 b geleistet wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Zahlungen für Dienstleistungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit der Bundesrepublik oder Israels, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die im Falle der Bundesrepublik die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, und im Falle Israels die Bank von Israel zahlen.

Art. 11 Renten und Ruhegehälter

(1) Renten, Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in dem Hoheitsgebiet besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Renten, Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit, die von öffentlichen Kassen des Staates einer Vertragspartei, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine in dem Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, in dem Hoheitsgebiet des Staates der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden; sie werden in dem Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei nicht besteuert.

(3) Absatz 2 gilt auch für Renten, Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit, die im Falle der Bundesrepublik die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, und im Falle Israels die Bank von Israel zahlen.

Art. 18 [2] Anrechnungs- und Befreiungsmethode

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik die Einkünfte aus Israel sowie die in Israel gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Israel besteuert werden können. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft von einer in Israel ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der Gesellschaft der Bundesrepublik gehört. Von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die für die nachstehenden Einkünfte zu zahlende Steuer der Bundesrepublik vom Einkommen wird die israelische Steuer angerechnet, die für diese Einkünfte nach israelischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu zahlen ist:

aa) Dividenden, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1;

cc) Lizenzgebühren und andere ähnliche Vergütungen im Sinne des Artikels 14 und

dd) Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen, die von öffentlichen Kassen Israels für Dienstleistungen gezahlt werden und nicht nach Artikel 10 Absätze 2 und 4 von der Steuer der Bundesrepublik befreit sind.

c) Wird in den Fällen des Buchstaben b Doppelbuchstaben aa und bb die israelische Steuer von Dividenden oder Zinsen nach Vorschriften des israelischen Steuerrechts zur Förderung der israelischen Wirtschaft, für eine begrenzte Zeit ganz erlassen oder ermäßigt, so wird ein Betrag von mindestens 25 vom Hundert dieser Dividenden oder 15 vom Hundert dieser Zinsen auf die Steuer der Bundesrepublik von diesen Einkünften angerechnet. Die Anrechnung nach Satz 1 darf jedoch nicht die Steuer übersteigen, die Israel ohne diesen Steuererlaß oder diese Steuerermäßigung erhoben hätte.

d) Die Buchstaben a und c gelten für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft oder für die in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Gewinne nur dann, wenn die in der Bundesrepublik ansässige Person nachweist, daß die Einkünfte der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

aa) aus den folgenden Tätigkeiten:

aus der Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften, oder

bb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Israel ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 50 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus den oben aufgeführten Tätigkeiten beziehen.

Sonst gilt Buchstabe b.

(2) Bei einer in Israel ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Werden in eine in Israel durchgeführte Veranlagung Einkünfte einbezogen, die aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik stammen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden können, so wird auf die israelische Steuer von diesen Einkünften ein Betrag angerechnet, welcher der tatsächlich erhobenen Steuer der Bundesrepublik, höchstens aber der israelischen Steuer von diesen Einkünften entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der israelischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis dieser Einkünfte zum Gesamtbetrag der der israelischen Steuer unterliegenden Einkünfte entspricht. Handelt es sich bei diesen Einkünften um eine gewöhnliche Dividende, die eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, so wird bei der Anrechnung (neben einer für die Dividenden zu zahlenden Steuer der Bundesrepublik) die von der Gesellschaft für ihre Gewinne zu zahlende Steuer der Bundesrepublik berücksichtigt; handelt es sich um eine auf Gesellschaftsanteile mit zusätzlicher Gewinnbeteiligung gezahlte Dividende, die sowohl eine in den Anteilen verbriefte Dividende zum festgesetzten Satz als auch eine zusätzliche Gewinnbeteiligung umfaßt, so wird bei der Anrechnung die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu zahlende Steuer der Bundesrepublik auch insoweit berücksichtigt, als die Dividende den festen Vorzugsbetrag übersteigt.

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[1] Abgefaßt in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; im Zweifelsfall ist der englische Text maßgebend.

[2] Art. 17 A eingef., Art. 18 Abs. 1 neugef. durch Änderungsprotokoll v. 20. 7. 1977 (BGBl. 1979 II S. 183); zur Anwendung vgl. Art. 2 des Ratifikationsgesetzes zum Änderungsprotokoll und Anm. zu Art. 25.