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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Kroatien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 6. Februar 2006

(BGBl. 2006 II S. 1113)

FNA –

Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen.

(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten im Sinne von Absatz 4 aus dem anderen Vertragsstaat, so können diese Bezüge vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildiensts oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind auch für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) und anderen ähnlichen von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Einrichtungen geleistet werden. Unterliegen diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nicht der Besteuerung, so gilt Artikel 15.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Republik Kroatien sowie die in der Republik Kroatien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Kroatien besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Kroatien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die kroatische Steuer angerechnet, die nach kroatischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen;

cc) Lizenzgebühren;

dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Kroatien besteuert werden können;

ee) Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 3 in der Republik Kroatien besteuert werden können;

ff) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen im Sinne des Artikels 16;

gg) Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

c) [2] Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Kroatien ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus folgenden Tätigkeiten bezieht: Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verkauf von Gütern und Waren, Aufsuchen oder Gewinnung von Bodenschätzen, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte. Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

d) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation der Republik Kroatien auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung der notifizierten Einkünfte wird daraufhin durch Steueranrechnung ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde, vermieden.

(2) Bei Personen, die in der Republik Kroatien ansässig sind, wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter Buchstabe b fallenden Einkünfte –, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind in der Republik Kroatien von der Steuer befreit. Für Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Republik Kroatien ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der kroatischen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

b) Für die folgenden Einkünfte wird die von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene Steuer auf die hierauf entfallende kroatische Steuer nach den Regeln des kroatischen Steuerrechts angerechnet:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen;

cc) Lizenzgebühren;

dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, sofern es sich nicht um eine Beteiligung handelt, deren Dividenden unter Buchstabe a fallen;

ee) Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 3 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können;

ff) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen im Sinne des Artikels 16;

gg) Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

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[1] Abgefasst in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nr. (4):

(4) Zu Art. 23 Absatz 1 Buchstabe c):

Beide Vertragsstaaten sind sich einig, dass der Bereich der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Tätigkeiten im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden erweitert werden kann. Dabei sind § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes für Tätigkeiten zu beachten.