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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Malaysia

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Vom 23. Februar 2010

(BGBl. 2010 II S. 1311)

Art. 18 [1] Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere nichtselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(4) Der Ausdruck „Rente“ bezeichnet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene und vollständige Leistungen vorsieht.

Art. 19 [2] Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

(5) [3] Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vergütungen, die seitens oder im Namen des Goethe-Instituts oder des Deutschen Akademischen Austauschdiensts der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. Eine entsprechende Behandlung der Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsstaaten kann durch die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.

Art. 23 [4] Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat.

(1) [5] Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Malaysia ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Malaysia besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Malaysia ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die malaysische Steuer angerechnet, die nach malaysischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen;

cc) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen;

dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Malaysia besteuert werden können;

ee) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

ff) Einkünfte im Sinne des Artikels 17.

c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Malaysia ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, wenn

aa) in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder

bb) die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen malaysischen Behörde auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation empfangen wurde.

f) Für die in Buchstabe b Doppelbuchstaben aa, bb und cc bezeichnete Steueranrechnung gilt die malaysische Steuer, ungeachtet des Betrags der tatsächlich entrichteten Steuer, als in der Höhe des Betrags entrichtet, der sich aus den in Artikeln 10, 11 bzw. 12 bezeichneten anwendbaren Quellensteuersätzen ergibt. Dieser Buchstabe wird nicht mehr angewendet bei Einkünften, die nach dem 31. Dezember 2010 entstehen oder zufließen.

(2) Bei einer in Malaysia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Vorbehaltlich der Gesetze Malaysias über die Anrechnung der außerhalb Malaysias zu entrichtenden Steuer auf die malaysische Steuer wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von einer in Malaysia ansässigen Person auf Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist, auf die von diesen Einkünften zu entrichtende malaysische Steuer angerechnet. Handelt es sich bei diesen Einkünften um eine Dividende, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Malaysia ansässige Gesellschaft gezahlt wird, die nicht weniger als 10 vom Hundert der Stimmrechtsanteile der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, so bezieht die Anrechnung die deutsche Steuer ein, die von dieser Gesellschaft für den Teil ihrer Gewinne zu entrichten ist, aus dem die Dividende gezahlt wird. Die Anrechnung darf jedoch den vor der Anrechnung ermittelten Teil der malaysischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

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[1] [2] [4] Vgl. Protokoll Nr. 3:

3. Zu den Artikeln 6 bis 23:

Sind aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen und bei denen es sich nicht um Zinsen handelt, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen, in diesem Staat von der Steuer entlastet und werden diese Einkünfte nach dem in dem anderen Vertragsstaat geltenden Recht unter Zugrundelegung des Betrags der Einkünfte besteuert, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des vollen Betrags der Einkünfte, so gilt die nach dem Abkommen in dem erstgenannten Staat zu gewährende Entlastung nur für den Teil der Einkünfte, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird; dies gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen

a) nach den vorstehenden Bestimmungen im erstgenannten Staat für einzelne Einkünfte zunächst keine Befreiung gewährt worden ist und

b) diese einzelnen Einkünfte später in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen werden und damit dort der Steuer unterliegen, die zuständige Behörde des erstgenannten Staates unter Beachtung seiner jeweils geltenden Rechtsvorschriften über die Fristen und die Verfahrensweise in Bezug auf die Erstattung von Steuern für diese einzelnen Einkünfte Befreiung nach den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens gewährt.

[3] Vgl. Protokoll Nr. 7.:

7. Zu Artikel 19 Absatz 5:

Vergütungen nach Artikel 19 Absatz 5 gelten als aus öffentlichen Mitteln gezahlt.

[5] Vgl. Protokoll Nr. 8:

8. Zu Artikel 23 Absatz 1:

a) Soweit die Bundesrepublik Deutschland eine Doppelbesteuerung nicht durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb vermeidet, gilt als vereinbart, dass bei malaysischen Einkünften, die steuerbefreit sind nach § 133A Einkommensteuergesetz (Malaysian Income Tax Act) von 1967 sowie §§ 22, 23, 29, 29A bis 29H, 31E, 32, 33 und 41B Investitionsförderungsgesetz (Malaysian Promotion of Investments Act) von 1986 sowie § 45 dieses Gesetzes, soweit es §§ 21, 22 und 26 Gesetz über Investitionsanreize (Malaysian Investment Incentive Act) von 1968 betrifft und soweit diese Paragrafen am oder vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft waren und seitdem nicht oder nur geringfügig und ohne Auswirkung auf ihren allgemeinen Charakter geändert wurden, die Befreiungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a uneingeschränkt Anwendung finden.

b) Es gilt als vereinbart, dass die Bundesrepublik Deutschland Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb erst nach dem 31. Dezember 2010 anwendet.