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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Mazedonien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 13. Juli 2006

(BGBl. 2010 II S. 1154)

Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erhält, nur im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung der anderen Vertragspartei erhält, können abweichend von Absatz 1 nur im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei besteuert werden.

(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die eine Vertragspartei oder eine ihrer Gebietskörperschaften an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden.

(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unterhaltszahlungen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.

Art. 19 [1] Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von dem Staat einer Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch von einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts des Staates dieser Vertragspartei an eine natürliche Person für die der Staat dieser Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn die Dienste im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geleistet werden und die natürliche Person im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a) Ruhegehälter, die von dem Staat einer Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch von einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts des Staates dieser Vertragspartei beziehungsweise aus von ihr eingerichteten Fonds an eine natürliche Person für die dem Staat dieser Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn die natürliche Person im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässig und ein Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit einer Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch eines ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Art. 23 Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die mazedonischen Einkünfte sowie die im mazedonischen Hoheitsgebiet gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen.

Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die mazedonische Steuer angerechnet, die nach mazedonischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen;

cc) Lizenzgebühren;

dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 von mazedonischer Seite besteuert werden können;

ee) Aufsichtsrats– und Verwaltungsratsvergütungen;

ff) Einkünfte im Sinne des Artikels 17.

c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1–6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

d) Die deutsche Seite behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, wenn

aa) in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder

bb) die zuständige deutsche Behörde nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen mazedonischen Behörde dieser auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die mitgeteilten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation zuging.

(2) Bei einer im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Bezieht eine im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen von deutscher Seite besteuert werden, so rechnet die mazedonische Seite

aa) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der auf deutscher Seite gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

bb) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der auf deutscher Seite gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die von deutscher Seite besteuert werden können oder auf das Vermögen, das von deutscher Seite besteuert werden kann, entfällt.

b) Einkünfte oder Vermögen einer im mazedonischen Hoheitsgebiet ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der mazedonischen Besteuerung auszunehmen sind, können gleichwohl von mazedonischer Seite bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

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[1] Vgl. Protokoll Nr. 4:

4. Zu Artikel 19:

Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit des Staates einer Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich vom Staat dieser Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch von einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit Zustimmung dieser Vertragspartei entsandt worden sind.

Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vergütungen, die vom Goethe-Institut oder vom Deutschen Akademischen Austauschdienst der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. Eine entsprechende Behandlung der Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsparteien kann durch die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15.