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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Mongolei

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 22. August 1994

(BGBl. 1995 II S. 819)

Art. 18 Ruhegehälter.

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

Art. 23 [2] Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit keine Anrechnung ausländischer Steuern nach Buchstabe b erfolgt, werden von der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Mongolei sowie die in der Mongolei gelegenen Vermögenswerte befreit, die nach diesem Abkommen in der Mongolei besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so befreiten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Bei Dividenden gilt die Befreiung nur für die Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Mongolei ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Von den Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen befreit, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz befreit sind oder bei Zahlung befreit wären.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Mongolei und den nachstehenden in der Mongolei gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die mongolische Steuer angerechnet, die nach mongolischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen;

cc) Lizenzgebühren;

dd) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen;

ee) Einkünfte von Künstlern und Sportlern;

ff) unbewegliches Vermögen und Einkünfte daraus.

Dies gilt nicht, wenn das unbewegliche Vermögen zu einer in Artikel 7 erwähnten und in der Mongolei gelegenen Betriebsstätte oder zu einer in Artikel 14 erwähnten und in der Mongolei gelegenen festen Einrichtung tatsächlich gehört, es sei denn, daß Buchstabe d die Anwendung von Buchstabe a auf die Gewinne der Betriebsstätte ausschließt.

c) Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gelten als mongolische Steuern 10 vom Hundert des Bruttobetrags bei den in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 genannten Einkünfte.

d) Ungeachtet des Buchstabens a werden Einkünfte, die in den Artikeln 7 und 10 behandelt sind, und Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte nur dann von der deutschen Steuer befreit, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweisen kann, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer aktiven Geschäftstätigkeit stammen.

Bei Einkünften, die in Artikel 10 behandelt sind, und den diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerten gilt die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in der Mongolei ansässigen Gesellschaften stammen, die eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist.

Als aktive Geschäftstätigkeit gelten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte in der Mongolei.

Wird dies nicht nachgewiesen, so findet lediglich das Anrechnungsverfahren nach Buchstabe b Anwendung, sofern nicht die fiktive Anrechnung nach Buchstabe c gilt.

(2) Bei einer in der Mongolei ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Bezieht eine in der Mongolei ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, so kann die Steuer, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist, von der dieser Person auferlegten mongolischen Steuer abgezogen werden. Der Abzug darf jedoch nicht die auf diese Einkünfte entfallende mongolische Steuer übersteigen, die in Übereinstimmung mit den mongolischen Steuergesetzen und -vorschriften ermittelt worden ist.

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[1] Abgefasst in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der englische Text maßgebend.

[2] Vgl. Protokoll Nr. (3):

(3) Zu Artikel 23:

a) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Mongolei zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

b) Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a,

aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9 [Verbundene Unternehmen]) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und

i) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden oder

ii) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte in der Mongolei unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (abgesehen von der Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder

bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Mongolei auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.

Im Falle einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Mongolei vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte aufgrund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.