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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Polen

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 14. Mai 2003

(BGBl. II S. 1305)

Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen.

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(3) Wiederkehrende und nicht wiederkehrende Leistungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässigen Person als Entschädigung für politische Verfolgung, Verletzungen oder für Schäden erbringt, einschließlich solcher, die als Folge von Kriegshandlungen entstanden sind, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Leistungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für Verletzungen oder Schäden erbringt, die als Folge des Wehr- oder Zivildienstes, einer medizinischen Behandlung einschließlich einer Impfung, einer Straftat oder ähnlicher Vorkommnisse entstanden sind.

(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in diesem anderen Staat von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichten abzugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesen Staat oder der Gebietskörperschaft geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder

bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die eine natürliche Person für das Goethe-Institut Inter Nationes, den Deutschen Akademischen Austauschdienst, Polnische Kulturinstitute oder ähnliche Körperschaften erbracht hat, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einigen, sofern diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, besteuert werden.

Art. 24 [2] Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich des Buchstabens b die Einkünfte aus der Republik Polen sowie die in der Republik Polen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Polen besteuert werden können.

Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Polen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Vorstehender Satz gilt nicht für Einkünfte aus Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, die in der Republik Polen ansässig ist und Anspruch auf die Steuervergünstigung nach dem Gesetz vom 20. Oktober 1994 über die besonderen Wirtschaftszonen in der Republik Polen hat.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die polnische Steuer angerechnet, die nach polnischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a Satz 2 fallen;

bb) Einkünfte, die nach Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 in der Republik Polen besteuert werden können.

c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Polen ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

d) Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Besteuerung ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen.

(2) Bei einer in der Republik Polen ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in der Republik Polen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Polen, vorbehaltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Die Republik Polen kann bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

b) Bezieht eine in der Republik Polen ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet die Republik Polen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.

(3) Statt des Absatzes 1 Buchstabe a oder des Absatzes 2 Buchstabe a gelten der Absatz 1 Buchstabe b oder der Absatz 2 Buchstabe b,

a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschienen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und diese Meinungsverschiedenheit sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser Meinungsverschiedenheit die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden oder

b) wenn ein Vertragsstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er den Absatz 1 Buchstabe b oder den Absatz 2 Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

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[1] Abgefasst in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nr. (2):

(2) Zu den Artikel 10, 11 und 24:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.

Die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b sind entsprechend anzuwenden.