Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Sambia

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sambia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 30. Mai 1973

(BGBl. 1975 II S. 662)

Art. 18 [2] Öffentliche Kassen.

(1) Vergütungen – außer Ruhegehältern –, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, kön-nen nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder diesen Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, an eine Person gezahlt werden, die an den anderen Vertragstaat mit dessen Zustimmung abgestellt worden ist.

Art. 19 [3] Ruhegehälter.

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 [4] Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Sambia sowie die in Sambia gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Sambia besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt jedoch alle so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Dividenden, die von einer in Sambia ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der sambischen Gesellschaft unmittelbar gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Sambia zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die sambische Steuer angerechnet, die nach sambischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

(i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

(ii) Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

(iii) Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

(iv) Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;

(v) Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

(2) Bei einer in Sambia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Bezieht eine in Sambia ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so wird die von diesen Einkünften zu erhebende deutsche Steuer auf die sich vor der Anrechnung ergebende sambische Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.

b) Handelt es sich bei den Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland um Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft zahlt, so wird bei der Anrechnung die deutsche Steuer berücksichtigt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf ihren Gewinn zu entrichten ist.

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[1] Abgefaßt in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] [3] Vgl. Protokoll Nr. (2):

(2) Zu den Art. 6 bis 21:

Unterliegen Einkünfte – ausgenommen Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen –, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person von außerhalb dieses Staates bezieht, in diesem Staat nicht der Steuer, weil sie von außerhalb des Staates bezogen werden, so finden die Bestimmungen dieser Artikel in dem anderen Vertragstaat auf diese Einkünfte keine Anwendung.

[4] Vgl. Protokoll Nr. (4):

(4) Zu Art. 23:

Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt Absatz 1 Buchstabe b des genannten Artikels entsprechend für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt; für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft; oder für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

a) aus einer der folgenden innerhalb Sambias ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder

b) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Sambia ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Sambias ausgeübten Tätigkeiten beziehen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.