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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Thailand

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 10. Juli 1967

(BGBl. 1968 II S. 590)

Art. 17 Öffentlicher Dienst

(1) Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gezahlt werden, sind in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit, es sei denn, daß die Zahlung an einen Staatsangehörigen dieses anderen Staates geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des erstgenannten Vertragstaates ist.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Artikel 14 und 15 auf Vergütungen für unselbständige Arbeit anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften geleistet wird.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die im Falle der Bundesrepublik die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, und im Falle Thailands die „Bank of Thailand“ und andere Einrichtungen zahlen, die Staatsaufgaben wahrnehmen.

Art. 18 Ruhegehälter

(1) Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht, können nur dann in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn diese Vergütungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte als Ausgaben abgezogen werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen gezahlt werden, in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die einer natürlichen Person von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

Art. 22 [2] Anrechnungs- und Befreiungsmethode

(1) Die Veranlagung und Besteuerung des Einkommens und des Vermögens in jedem der beiden Vertragstaaten richtet sich weiterhin nach den in dem betreffenden Vertragstaat geltenden Gesetzen, es sei denn, daß dieses Abkommen ausdrücklich entgegenstehende Vorschriften enthält.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb Thailands und die in Thailand gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Thailand besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Thailand ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b) Die Steuer, die nach thailändischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die nachstehenden, aus Quellen innerhalb Thailands stammenden Einkünfte gezahlt wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von diesen Einkünften erhobene deutsche Steuer angerechnet:

1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in Thailand besteuert werden können;

2. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

3. Zinsen;

4. Lizenzgebühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Veräußerungsgewinne;

5. Gewinne, die nach Artikel 15 Absatz 2 in Thailand besteuert werden können;

6. die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen, die an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich thailändischer Staatsangehöriger ist;

7. Ruhegehälter und sonstige Vergütungen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Thailand besteuert werden können.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird bei einer in Thailand ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Von der Bemessungsgrundlage für die thailändische Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik und die in der Bundesrepublik gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden können, soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist. Thailand behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Dividenden einer in Thailand ansässigen Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage für die thailändische Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorstehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b) Die Steuer, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von einer in Thailand ansässigen Person für aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik stammende Einkünfte zu zahlen ist, wird auf die thailändische Steuer angerechnet, wenn die Einkünfte bestehen aus:

1. Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die nach Artikel 8 Absatz 2 in der Bundesrepublik besteuert werden können;

2. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

3. Zinsen;

4. Lizenzgebühren und die in Artikel 12 Absatz 3 genannten Veräußerungsgewinne;

5. Gewinnen, die nach Artikel 15 Absatz 2 in der Bundesrepublik besteuert werden können;

6. den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Vergütungen, die an einen thailändischen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger ist;

7. Ruhegehältern und sonstigen Vergütungen sowie Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik besteuert werden können.

Der anzurechnende Betrag bemißt sich nach der in der Bundesrepublik gezahlten Steuer, darf aber den Teil der thailändischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis der Reineinkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik zum Gesamtbetrag der der thailändischen Steuer unterliegenden Reineinkünfte entspricht. Bei der Festsetzung des Gesamtbetrages der Reineinkünfte werden Verluste, gleichgültig, in welchen Staaten sie entstanden sind, nicht berücksichtigt.

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[1] Abgefasst in Deutsch, Thailändisch und Englisch, jeder der Texte ist gleich verbindlich; im Zweifelsfall ist der englische Wortlaut maßgebend.

[2] Vgl. auch Notenwechsel v. 10. Juli 1967:

Notenwechsel

Vom 10. Juli 1967

„Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die beiden Vertragstaaten übereingekommen sind, die nachstehend erwähnten Bestimmungen wie folgt anzuwenden:

1. Der in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c verwendete Ausdruck ‚ausschließlich‘ oder ‚fast ausschließlich‘ ist so zu verstehen, daß die Tätigkeit, die die Person für andere als die dort angeführten Unternehmen ausübt, im Vergleich zu ihrer Tätigkeit für die in der Vorschrift angeführten Unternehmen von so untergeordneter Bedeutung ist, daß praktisch davon ausgegangen werden kann, daß die Person nur für die letztgenannten Unternehmen tätig ist.

2. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a gilt nicht für Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, deren Einkünfte nicht ausschließlich oder fast ausschließlich

a) aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften, oder

b) aus Dividenden stammen, die von einer oder mehreren in Thailand ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mehr als 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften beziehen.

Für Dividenden dieser Art gilt Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b.