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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Tunesien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 23. Dezember 1975

(BGBl. 1976 II S. 1654)

Art. 18 Ruhegehälter.

Ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentliche Funktionen.

(1) Vergütungen, die ein Vertragsstaat, ein Land oder eine ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Angehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Sachverständige gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

Art. 23 [2] Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Die aus Tunesien stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter Buchstabe b fallenden Einkünfte – und die in Tunesien gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind von der deutschen Steuer befreit. Diese Befreiung schränkt jedoch das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein, die so befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des deutschen Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 ist Satz 1 jedoch nur anzuwenden, wenn die Dividenden von einer in Tunesien ansässigen Aktiengesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt. Die Anteile der tunesischen Gesellschaft werden unter den gleichen Voraussetzungen von der deutschen Vermögensteuer befreit.

b) Die in Tunesien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene Steuer wird auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu angerechnet, die die Bundesrepublik Deutschland von den nachstehenden Einkünften erhebt:

aa) Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2, jedoch nicht unter Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels fallen;

bb) Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

cc) Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

dd) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die unter Artikel 13 Absatz 3 fallen;

ee) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die unter Artikel 16 fallen;

ff) Vergütungen im Sinne des Artikels 17 Absatz 1, die nach dieser Bestimmung nicht von der deutschen Steuer befreit sind;

gg) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das unter Artikel 6, und Vermögen, das unter Artikel 22 Absatz 1 fällt, ausgenommen die Fälle, in denen das Vermögen, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer in Tunesien gelegenen Betriebstätte im Sinne des Artikels 7 oder einer in Tunesien gelegenen festen Einrichtung im Sinne des Artikels 14 gehört.

c) Für die Zwecke der unter Buchstabe b aa, bb und cc erwähnten Anrechnung gilt folgendes: Solange die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Tunesiens befreit sind oder zu Sätzen besteuert werden, die unter den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, in Artikel 11 Absatz 2 oder in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Sätzen liegen, wird derjenige Betrag der tunesischen Steuer angerechnet, der nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 erhoben werden kann.

(2) Können die Einkünfte oder das Vermögen einer in Tunesien ansässigen Person nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet Tunesien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht. Für die in Artikel 10 Absatz 3 erwähnten Einkünfte darf die angerechnete Steuer den in Absatz 2 des gleichen Artikels festgesetzten Satz nicht übersteigen. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

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[1] Abgefasst in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 2:

2. Zu Artikel 23:

Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt Absatz 1 Buchstabe b des genannten Artikels für die Gewinne einer Betriebstätte, für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, ferner für die von einer Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden sowie für die Beteiligungen an einer solchen Gesellschaft und für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einkünfte der Betriebstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

a) aus einer der folgenden innerhalb Tunesiens ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder

b) aus Dividenden, die von dieser Gesellschaft vereinnahmt und von einer oder mehreren in Tunesien ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, deren Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Tunesiens ausgeübten Tätigkeiten stammen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.