Australien
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern [1]
Vom 24. November 1972
(BGBl. 1974 II S. 338)
Art. 17 Öffentlicher Dienst
(1) Vergütungen (außer Ruhegehältern und Renten), die vom Australischen Bund, von einem seiner Staaten oder einer Gebietskörperschaft des Bundes oder eines Staates an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in Australien besteuert werden. Wird die unselbständige Arbeit aber in der Bundesrepublik Deutschland von einer natürlichen Person ausgeübt, die deutscher Staatsangehöriger oder in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, so können die Vergütungen nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.
(2) Vergütungen (außer Ruhegehältern und Renten), die von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Wird die unselbständige Arbeit aber in Australien von einer natürlichen Person ausgeübt, die australischer Staatsangehöriger ist oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Australien hat, so können die Vergütungen nur in Australien besteuert werden.
(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit einer Regierung oder Gebietskörperschaft, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, geleistet wird.
Art. 18 Ruhegehälter und Renten
Ruhegehälter und Renten, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 22 [2] Anrechnungs- und Befreiungsmethode
(1) Im Rahmen der jeweils geltenden australischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung der außerhalb Australiens gezahlten Steuer auf die australische Steuer wird die deutsche Steuer, die unmittelbar oder im Abzugsweg auf Einkünfte gezahlt wurde, welche eine in Australien ansässige Person aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezogen hat (bei Dividenden jedoch nicht die Steuer von dem Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt worden sind), auf die von diesen Einkünften zu erhebende australische Steuer angerechnet.
(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die deutsche Steuer wie folgt festgesetzt:
(a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich des Buchstabens b die Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens und die unter Artikel 21 Absätze 1 und 2 fallenden, in Australien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland wird aber den Steuersatz, der auf die nicht auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte anzuwenden ist, unter Berücksichtigung der so ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte festsetzen. Bei Einkünften aus Dividenden gilt Satz 1 nur für Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Australien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte oder insgesamt ausgegebene Aktien zu mindestens 25 vom Hundert der deutschen Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
(b) Auf die von den nachstehenden Einkünften erhobene deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die australische Steuer angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt wurde:
(i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
(ii) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 in Australien besteuert werden können und die nicht nach Artikel 8 Absatz 6 zu behandeln sind;
(iii) Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 1 fallen;
(iv) Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 1 fallen;
(v) Vergütungen, die unter Artikel 15 fallen;
(vi) Gewinne, die unter Artikel 16 Absatz 2 fallen;
(vii) Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt sind.
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[1] Abgefaßt in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
[2] Vgl. auch Protokoll Nrn. (8) und (10).
(8) Zu den Art.
Im Sinne der Artikel 10 bis 12 und des Artikels 22 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens umfaßt der Ausdruck „Steuer“ nicht Strafen oder Zinsen, die nach dem in Australien oder in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht im Zusammenhang mit den unter das Abkommen fallenden Steuern erhoben werden.
(10) Zu Art. 22:
(a) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und 10 bis 16 des Abkommens in dem anderen Vertragsstaat, sei es auch nur zu einem begrenzten Satz, besteuert werden können, gelten im Sinne des Artikels 22 des Abkommens als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses anderen Staates.
(b) Im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 des Abkommens umfaßt der Ausdruck „deutsche Steuer“ die deutsche Gewerbesteuer nur insoweit, als sie nicht vom Gewerbekapital oder von der Lohnsumme erhoben wird.
(c) Bei Einkünften, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person aus Quellen innerhalb eines der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis vi genannten Gebiete bezieht, umfaßt der Ausdruck „Australien“ für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens dieses Gebiet nicht, wenn die australische Steuer diese Einkünfte nicht erfaßt.
(d) Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens gilt für die Gewinne einer Betriebsstätte und die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden nur dann, wenn die Gewinne der Betriebsstätte oder die Einkünfte der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:
(i) aus sich innerhalb Australiens vollziehender Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Gütern oder ähnlicher Tätigkeiten, Aufsuchen und Gewinnung von Mineralien und deren Aufbereitung, Betrieb eines Steinbruches, Grundstoffproduktion, Bau- und Montagearbeiten, Beförderungsleistungen, Lagerung oder Fernmeldeverkehr, Beratung oder Dienstleistungen, Vermietung oder Verpachtung, Bank-, Teilzahlungs-, Kredit- oder Versicherungsgeschäften, aus dem Verkauf von Gütern oder Waren innerhalb Australiens oder von Australien aus oder aus solchen sonstigen Tätigkeiten, die die Vertragsstaaten in einem zu diesem Zwecke vorzunehmenden Briefwechsel vereinbaren;
oder
(ii) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Australien ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren stimmberechtigte oder insgesamt ausgegebene Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus den in Ziffer i genannten Tätigkeiten beziehen.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens für die betreffenden Einkünfte und Vermögenswerte.
(e) Übersteigt die australische Steuer, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen von aus Australien stammenden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gezahlt worden ist, die entsprechende deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, auf die sie nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens anzurechnen ist, so werden diese Einkünfte bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, solange diese vom Ertrag erhoben wird, um den Teil gekürzt, der dem Verhältnis zwischen dem übersteigenden Betrag der australischen Steuer und dem in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlten Gesamtbetrag der australischen Steuer entspricht.