Ghana
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn [1]
Vom 12. August 2004
(BGBl. 2006 II S. 1019)
FNA –
Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.
Art. 19 Öffentlicher Dienst.
(1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus einem von diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
(5) [2] Nach Vorliegen des gegenseitigen Einvernehmens der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für Vergütungen, die von staatlich geförderten Einrichtungen ohne Gewinnstreben gezahlt werden, welche von den Vertragsstaaten für akademische, soziale, kulturelle oder ähnliche Aktivitäten eingerichtet wurden.
Art. 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus der Republik Ghana sowie die in der Republik Ghana gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Ghana besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Ghana ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen und vom Veräußerungsgewinn für die folgenden Einkünfte und Veräußerungsgewinne wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die ghanaische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Ghana und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte und Veräußerungsgewinne gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Zinsen;
cc) Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen;
dd) Veräußerungsgewinne, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Ghana besteuert werden können;
ee) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
ff) Einkünfte im Sinne des Artikels 17.
c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Ghana ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).
d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.
e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte, Vermögen oder Veräußerungsgewinne unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte, das Vermögen oder die Veräußerungsgewinne unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder
bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen Behörde der Republik Ghana auf diplomatischem Weg andere Einkünfte oder Veräußerungsgewinne notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird dann für die notifizierten Einkünfte oder Veräußerungsgewinne durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
(2) Bei einer in der Republik Ghana ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar (im Wege der Veranlagung) oder durch Abzug (Einbehalt) zu entrichtende Steuer auf Gewinne, Einkünfte oder Veräußerungsgewinne aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen bei Dividenden die Steuern auf diejenigen Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird angerechnet auf die ghanaische Steuer, die unter Zugrundelegung dieser Gewinne, Einkünfte oder Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der deutschen Steuer zugrunde liegen.
b) Im Fall von Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in der Republik Ghana ansässige Gesellschaft zahlt, die unmittelbar mit mindestens 10 vom Hundert am Kapital der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist, wird bei der Anrechnung (zusätzlich zu der deutschen Steuer, bei der nach Buchstabe a gegebenenfalls eine Anrechnung zulässig ist) die deutsche Steuer berücksichtigt, die diese Gesellschaft für die Gewinne zu entrichten hat, aus denen diese Dividenden gezahlt werden.
c) In jedem Fall darf die nach diesem Absatz zu gewährende Steueranrechnung den Anteil an ghanaischer Steuer nicht übersteigen, den diese Gewinne, Einkünfte oder Veräußerungsgewinne an der Gesamtheit der der ghanaischen Steuer unterliegenden Gewinne, Einkünfte oder Veräußerungsgewinne ausmachen.
________________________________________
[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
[2] Vgl. Protokoll Nr. (4):
(4) Zu Art. 19 Absatz 5:
Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland gilt Artikel 19 Absatz 5 für das Goethe-Institut und den Deutschen Akademischen Austauschdienst.