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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Indien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 19. Juni 1995

(BGBl. 1996 II S. 707)

Art. 18 Ruhegehälter.

Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

Art. 23[2] Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Die Einkünfte aus der Republik Indien sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Für Dividenden gilt die Freistellung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Indien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Von Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen freigestellt, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz freizustellen sind oder wären.

b) Auf die von den nachstehenden aus der Republik Indien stammenden Einkünften und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die indische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Indien und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

ii) Zinsen;

iii) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen;

iv) Einkünfte im Sinne des Artikels 13 Absatz 4;

v) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

vi) Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

c) Für die Zwecke der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe ii vorgesehenen Anrechnung wird der Satz der indischen Steuer ungeachtet des tatsächlich gezahlten Steuerbetrags mit 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen angesetzt, wenn die indische Steuer nach innerstaatlichem Recht auf einen niedrigeren Satz ermäßigt oder vollständig erlassen wird.

d) Die Bestimmungen des Buchstabens c gelten für die ersten 12 Steuerjahre der Laufzeit dieses Abkommens.

e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a werden Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte nur dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.

Für Einkünfte im Sinne des Artikels 10 und die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte gilt die Freistellung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in der Republik Indien ansässigen Gesellschaften stammen, die aktive Tätigkeiten ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft zu mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist.

Aktive Tätigkeiten sind in der Republik Indien ausgeübte Herstellung und Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung und technische Dienstleistung und Bank- und Versicherungsgeschäfte.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so gilt nur das Anrechnungsverfahren nach Buchstabe b.

(2) Bei einer in der Republik Indien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Bezieht eine in der Republik Indien ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so läßt die Republik Indien zum Abzug von der Steuer vom Einkommen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland entweder unmittelbar oder im Abzugsweg gezahlten Einkommensteuer entspricht, und zum Abzug von der Steuer vom Vermögen dieser Person einen Betrag, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vermögensteuer entspricht. Der Abzug darf aber in keinem Fall den Teil der (vor dem Abzug ermittelten) Einkommensteuer oder Vermögensteuer übersteigen, der auf das Einkommen oder das Vermögen entfällt, das in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

(3) Die Veranlagung und Besteuerung des Einkommens und des Vermögens in jedem der beiden Vertragsstaaten richtet sich weiterhin nach den in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Gesetzen, es sei denn, daß dieses Abkommen ausdrücklich entgegenstehende Vorschriften enthält.

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[1] Abgefaßt in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

[2] Vgl. Protokoll Nr. (6):

(6) Zu Artikel 23:

a) Die Freistellung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a wird unabhängig davon gewährt, ob die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte tatsächlich in der Republik Indien besteuert werden oder nicht.

b) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Indien zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 Absatz 1 die durch die Anrechnungsmethode bedingte Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

c) Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und nicht durch Steuerfreistellung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a,

aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und

i) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden oder

ii) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte in der Republik Indien unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (abgesehen von der Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder

bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Republik Indien auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.

Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Republik Indien vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte aufgrund dieses Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.