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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Indonesien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 30. Oktober 1990

(BGBl. 1991 II S. 1087)

Art. 18 Ruhegehälter.

Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, im erstgenannten Staat besteuert werden.

Art. 19 [2] Öffentlicher Dienst.

(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

Art. 23 [3] Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht die Anrechnung ausländischer Steuern nach Buchstabe b zu gewähren ist, werden von der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik Indonesien sowie die in Indonesien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Indonesien besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes.

Bei Dividenden ist die Befreiung nur auf die Dividenden anzuwenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Indonesien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Von den Steuern vom Vermögen werden die Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden ausgenommen werden oder aber nach dem vorhergehenden Satz auszunehmen wären, falls sie gezahlt würden.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Indonesien und dem dort gelegenen Vermögen zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die indonesische Steuer angerechnet, die nach indonesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen;

cc) Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen;

dd) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

ee) Einkünfte der Künstler und Sportler;

ff) Einkünfte im Sinne des Artikels 21 Absatz 2.

c) Für die Zwecke der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vorgesehenen Anrechnung wird der Satz der indonesischen Steuer ungeachtet des tatsächlich gezahlten Steuerbetrags mit 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen angesetzt, wenn die indonesische Steuer nach innerstaatlichem Recht auf einen niedrigeren Satz ermäßigt wird.

d) Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

aa) aus einer der folgenden in Indonesien ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

bb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Indonesien ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in Indonesien ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

In diesem Fall ist die indonesische Steuer, die nach dem Recht Indonesiens und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

(2) Bei einer in der Republik Indonesien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Die Republik Indonesien kann bei der Besteuerung einer in der Republik Indonesien ansässigen Person in die Bemessungsgrundlage der indonesischen Steuer die Einkünfte einbeziehen, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können;

b) bezieht eine in Indonesien ansässige Person aus der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so wird die von den Einkünften zu zahlende deutsche Steuer auf die indonesische Steuer angerechnet, zu der die in Indonesien ansässige Person herangezogen wird. Der Anrechnungsbetrag darf aber den Teil der indonesischen Steuer, der auf diese Einkünfte entfällt, nicht übersteigen.

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[1] Abgefaßt in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist; im Zweifelsfall ist der englische Wortlaut maßgebend.

[2] Vgl. Protokoll Nr. (4):

(4) Zu Art. 19:

Es gilt als vereinbart, daß Artikel 19 Absatz 1 auch auf die Vergütungen anzuwenden ist, die aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an die nach Indonesien entsandten Bediensteten des Goethe-Instituts gezahlt werden.

[3] Vgl. Protokoll Nr. (5):

(5) Zu Art. 23:

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Indonesiens zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.