Italien
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung [1]
Vom 18. Oktober 1989
(BGBl. 1990 II S. 743)
Art. 18 [2] Ruhegehälter.
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absätze 2, 3 und 4 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 [3] Öffentlicher Dienst.
(1)
a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Dienste geleistet werden, wenn der Empfänger der Vergütung in diesem Staat ansässig ist und
i) Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Staates zu sein, oder,
ii) ohne Staatsangehöriger des anderen Staates zu sein, im erstgenannten Staat ansässig war, bevor er dort Dienste leistete.
(2)
a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die dem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Empfänger in diesem Staat ansässig und Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des Staates zu sein, aus dem die Ruhegehälter stammen.
(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 sind jedoch auf die Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die die folgenden Verwaltungen oder Organisationen an ihre Bediensteten zahlen:
a) auf seiten der Italienischen Republik
– die „Banca d´Italia“
– die „Ferrovie dello Stato (F. S.)“
– die „Amministrazione delle poste e delle telecomunicazioni (PP. TT.)“;
b) auf seiten der Bundesrepublik Deutschland
– die Deutsche Bundesbank
– die Deutsche Bundesbahn
– die Deutsche Bundespost.
(4) Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats zu sein.
(5) Entschädigungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften in Form von Ruhegehältern, Leibrenten und anderen wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 24[4] Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(1) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Doppelbesteuerung nach Maßgabe der folgenden Absätze vermieden wird.
(2)
a) Bezieht eine in der Italienischen Republik ansässige Person Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so kann die Italienische Republik bei der Festsetzung der in Artikel 2 genannten Einkommensteuern diese Einkünfte vorbehaltlich des Buchstabens b in die Bemessungsgrundlage dieser Steuern einbeziehen, es sei denn, daß dieses Abkommen dem entgegenstehende Vorschriften enthält.
In diesem Fall zieht die Italienische Republik von den auf diese Weise festgesetzten Steuern die in der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Einkommensteuer (gegebenenfalls einschließlich der Gewerbesteuer, soweit sie vom Ertrag erhoben wird) ab; der abzuziehende Betrag darf aber den Teil der italienischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis der genannten Einkünfte zu den gesamten Einkünften entspricht.
Kein Abzug wird jedoch gewährt, wenn die Einkünfte in der Italienischen Republik nach italienischem Recht auf Antrag des Empfängers der Einkünfte der im Abzugsweg erhobenen Steuer unterliegen.
b) Von der Bemessungsgrundlage der italienischen Steuer werden die Einkünfte aus Dividenden nach Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe a ausgenommen, die an eine in der Italienischen Republik ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der italienischen Gesellschaft gehört.
(3) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Italienischen Republik sowie die in der Italienischen Republik gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Italienischen Republik besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Auf die Einkünfte aus Dividenden nach Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe a sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Italienischen Republik ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Die italienische Steuer, die nach dem Recht der Italienischen Republik und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften aus der Italienischen Republik erhoben wird, wird auf die deutsche Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer von den nachstehenden Einkünften angerechnet:
i) Dividenden im Sinne des Artikels 10, soweit sie nicht unter Buchstabe a genannt sind;
ii) Zinsen im Sinne des Artikels 11;
iii) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12;
iv) Einkünfte und Vergütungen, die unter die Artikel 16 und 17 fallen.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung anzurechnende italienische Steuer darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Italienischen Republik besteuert werden können.
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[1] Abgefaßt in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
[2] Vgl. Protokoll Nrn. (2) und (17):
(2) Zu den Art. 4 bis 23:
Eine Personengesellschaft gilt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 als in dem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates gegründet worden ist oder sich der Hauptgegenstand ihrer Tätigkeit in diesem Staat befindet. Die in den Artikeln 6 bis 23 vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats gelten jedoch nur insoweit, als die Einkünfte aus diesem Staat oder das dort gelegene Vermögen der Besteuerung im erstgenannten Staat unterworfen sind.
(17) Zu den Art. 24 und 6 bis 22:
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Artikel 24 und 6 bis 22 des Abkommens die Bundesrepublik Deutschland nicht hindern,
a) bei deutschen Staatsangehörigen, die unter die §§ 2, 3 und 5 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 fallen, aus der Bundesrepublik Deutschland stammende Einkünfte und dort belegenes Vermögen nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu besteuern; dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens als in der Italienischen Republik ansässig gelten und lediglich deshalb nicht unter die §§ 2, 3 und 5 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 fallen, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland noch einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Hierbei besteht Einverständnis darüber, daß die in der Italienischen Republik erhobene Einkommensteuer keine niedrige Besteuerung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 darstellt. Das gilt nicht für Personen, die nur mit den Einkünften aus italienischen Quellen besteuert werden;
b) die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind.
Die Besteuerung dieser Einkünfte oder dieser Vermögenswerte durch die Italienische Republik nach den Bestimmungen des Abkommens bleiben hiervon unberührt.
Die Bundesrepublik Deutschland rechnet in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die italienische Steuer an, die nach den Bestimmungen des Abkommens von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhoben wird. Die deutsche Steuer kann jedoch in der Höhe erhoben werden, wie sie sich aus der Anwendung des Abkommens ergäbe.
[3] Vgl. Protokoll Nrn. (2), (14) und (17):
(2) Zu den Art. 4 bis 23:
Eine Personengesellschaft gilt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 als in dem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates gegründet worden ist oder sich der Hauptgegenstand ihrer Tätigkeit in diesem Staat befindet. Die in den Artikeln 6 bis 23 vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats gelten jedoch nur insoweit, als die Einkünfte aus diesem Staat oder das dort gelegene Vermögen der Besteuerung im erstgenannten Staat unterworfen sind.
(14) Zu Art. 19:
a) Artikel 19 Absätze 1 und 2 sind auch auf die Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die das „Ente Nazionale Italiano per il Turismo (E. N. I. T.)“ und das „Istituto Nazionale per il Commercio Estero (I. C. E.)“ an ihre Bediensteten zahlen. Dieselben Bestimmungen sind auch auf die Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die die Deutsche Zentrale für Tourismus und die Deutsch-Italienische Handelskammer an ihre Bediensteten zahlen, sofern die Vergütungen und Ruhegehälter aus deutschen öffentlichen Kassen gezahlt werden und in der Bundesrepublik Deutschland der Besteuerung unterliegen.
b) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ist nur auf die nach dem 1. Januar 1990 geschlossenen Verträge anzuwenden.
c)
i) Artikel 19 Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die an Personen italienischer Staatsangehörigkeit (auch wenn sie zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen), die ihre Tätigkeit bei italienischen kulturellen Einrichtungen oder an Schulen ausüben, gezahlt werden, sofern diese Vergütungen aus italienischen öffentlichen Kassen gezahlt werden und in der Italienischen Republik der Besteuerung unterliegen.
ii) Artikel 19 Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die an Personen deutscher Staatsangehörigkeit (auch wenn sie zugleich die italienische Staatsangehörigkeit besitzen) gezahlt werden, die ihre Tätigkeit bei deutschen kulturellen Einrichtungen oder an Schulen ausüben, sofern diese Vergütungen aus deutschen öffentlichen Kassen gezahlt werden und in der Bundesrepublik Deutschland der Besteuerung unterliegen.
d) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die Bestimmungen dieses Artikels auch auf die Bediensteten anderer ähnlicher Einrichtungen ausdehnen.
e) Bei Ruhegehältern und allen anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezügen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats an Personen gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind und dessen Staatsangehörigkeit besitzen,
i) wird die italienische Steuer nur auf den Betrag erhoben, der nach deutschem Recht zu besteuern wäre, wenn der Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland ansässig wäre;
ii) darf die nach deutschem Recht ermittelte Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer den Betrag nicht übersteigen, der der italienischen Steuer unterliegen würde.
Die zuständigen Behörden regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
(17) Zu den Art. 24 und 6 bis 22:
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Artikel 24 und 6 bis 22 des Abkommens die Bundesrepublik Deutschland nicht hindern,
a) bei deutschen Staatsangehörigen, die unter die §§ 2, 3 und 5 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 fallen, aus der Bundesrepublik Deutschland stammende Einkünfte und dort belegenes Vermögen nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu besteuern; dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens als in der Italienischen Republik ansässig gelten und lediglich deshalb nicht unter die §§ 2, 3 und 5 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 fallen, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland noch einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Hierbei besteht Einverständnis darüber, daß die in der Italienischen Republik erhobene Einkommensteuer keine niedrige Besteuerung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 darstellt. Das gilt nicht für Personen, die nur mit den Einkünften aus italienischen Quellen besteuert werden;
b) die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind.
Die Besteuerung dieser Einkünfte oder dieser Vermögenswerte durch die Italienische Republik nach den Bestimmungen des Abkommens bleiben hiervon unberührt.
Die Bundesrepublik Deutschland rechnet in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die italienische Steuer an, die nach den Bestimmungen des Abkommens von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhoben wird. Die deutsche Steuer kann jedoch in der Höhe erhoben werden, wie sie sich aus der Anwendung des Abkommens ergäbe.
[4] Vgl. Protokoll Nrn. (4), (13) und (16) bis (18).
(4) Zu den Art. 6 und 24:
Bei der Besteuerung von Einkünften aus deutschem Grundvermögen im Sinne des Artikels 6, die in der Bundesrepublik Deutschland der Steuer unterliegen, wird die Italienische Republik die Steuerbemessungsgrundlagen, die der deutschen Besteuerung zugrunde gelegt werden, übernehmen, soweit sich nicht nach italienischem Recht eine niedrigere Besteuerung ergibt.
(13) Zu den Art. 15 und 24:
Ungeachtet des Artikels 15 können die Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags mit einem Arbeitnehmerverleiher ausübt, im anderen Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können ungeachtet des Artikels 24 auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Dieser Staat rechnet die Steuer des anderen Staates nach den Grundsätzen des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe b an. Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.
(16) Zu Art. 24:
a) Wird in der Italienischen Republik eine Vermögensteuer eingeführt, so wird die in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhobene deutsche Vermögensteuer nach Artikel 24 Absatz 2 von der italienischen Vermögensteuer abgezogen.
b) Verwendet eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats zur Ausschüttung von Dividenden, so schließt Artikel 24 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts des einen oder des anderen Vertragsstaats nicht aus.
c) Der von einem Vertragsstaat nach Artikel 24 Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstabe b anzurechnende Gesamtbetrag wird nicht ermäßigt, wenn der andere Vertragsstaat zum Ausgleich einer Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes seine im Abzugsweg erhobene Steuer auf Dividenden aufhebt.
d) Für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 3 Buchstabe a gelten die Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus dem anderen Vertragsstaat stammend, wenn sie im anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Abkommen effektiv besteuert worden sind.
e) Bezieht eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person zwischen dem 1. Januar 1989 und dem Zeitpunkt, ab dem das Abkommen nach Artikel 31 Absatz 2 anzuwenden ist, Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 11 des Abkommens vom 31. Oktober 1925 auch in diesem Staat besteuert werden. Dieser Staat vermeidet eine Doppelbesteuerung dadurch, daß er die im Staate der Arbeitsausübung erhobene Steuer auf seine eigene Steuer von diesen Einkünften anrechnet. Die Grundsätze des Artikels 24 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b gelten entsprechend.
(17) Zu den Art. 24 und 6 bis 22:
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Artikel 24 und 6 bis 22 des Abkommens die Bundesrepublik Deutschland nicht hindern,
a) bei deutschen Staatsangehörigen, die unter die §§ 2, 3 und 5 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 fallen, aus der Bundesrepublik Deutschland stammende Einkünfte und dort belegenes Vermögen nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu besteuern; dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens als in der Italienischen Republik ansässig gelten und lediglich deshalb nicht unter die §§ 2, 3 und 5 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 fallen, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland noch einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Hierbei besteht Einverständnis darüber, daß die in der Italienischen Republik erhobene Einkommensteuer keine niedrige Besteuerung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 darstellt. Das gilt nicht für Personen, die nur mit den Einkünften aus italienischen Quellen besteuert werden;
b) die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind.
Die Besteuerung dieser Einkünfte oder dieser Vermögenswerte durch die Italienische Republik nach den Bestimmungen des Abkommens bleiben hiervon unberührt.
Die Bundesrepublik Deutschland rechnet in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die italienische Steuer an, die nach den Bestimmungen des Abkommens von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhoben wird. Die deutsche Steuer kann jedoch in der Höhe erhoben werden, wie sie sich aus der Anwendung des Abkommens ergäbe.
(18) Zu den Art. 24 und 26:
In bezug auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 26 gilt folgende Regelung: Werden Einkünfte in der Italienischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich qualifiziert oder unterschiedlich zugerechnet und kann dieser Unterschied nicht durch ein Verständigungsverfahren nach Artikel 26 beseitigt werden, so gilt folgendes:
a) Würden die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert, so vermeidet die Bundesrepublik Deutschland diese Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 24 Absatz 3 Buchstabe b;
b) würden die betreffenden Einkünfte in der Italienischen Republik nicht oder nur ermäßigt besteuert und gleichzeitig von der deutschen Steuer befreit, so gewährt die Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte nicht eine Steuerbefreiung nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a, sondern eine Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 24 Absatz 3 Buchstabe b.