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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Japan

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern [1]

Vom 22. April 1966

(BGBl. 1967 II S. 872)

In der Fassung des Revisionsprotokolls vom 17. April 1979 (BGBl. 1980 II S. 1183) und des 2. Änderungsprotokolls vom 17. Februar 1983 (BGBl. II S. 195)

Art. 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit.

Art. 19 Bezüge im öffentlichen Dienst

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von der Bundesrepublik, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von der Bundesrepublik, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für gegenwärtige oder frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können in der Bundesrepublik besteuert werden. Diese Vergütungen sind von der japanischen Steuer befreit, wenn der Empfänger deutscher Staatsangehöriger ist.

(2) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von Japan oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem Sondervermögen, zu dem Japan oder eine seiner Gebietskörperschaften Beiträge leistet, an eine natürliche Person für gegenwärtige oder frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können in Japan besteuert werden. Diese Vergütungen sind von der deutschen Steuer befreit, wenn der Empfänger japanischer Staatsangehöriger ist.

(3) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht wird, finden die Artikel 15, 16, 17 und 18 Anwendung.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen oder Ruhegehälter, die die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost zahlen.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für Vergütungen oder Ruhegehälter, die die Japanischen Staatsbahnen, die Öffentliche Nippon Telegraph- und Telephongesellschaft und die Japanische Monopolgesellschaft zahlen.

(6) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die die Bundesrepublik, ein Land oder eine ihrer Gebietskörperschaften einer natürlichen Person als Entschädigung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, sind von der japanischen Steuer befreit.

(7) Wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die Japan einer natürlichen Person auf Grund der Gesetze über die Repatriierungsbeihilfen, die Unterstützung von Familienangehörigen nicht repatriierter Personen oder die Unterstützung von Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen leistet, sind von der deutschen Steuer befreit.

(8) Die Anwendung dieses Artikels wird nicht durch Artikel 1 begrenzt.

Art. 23 [2] Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person wird die Steuer in der Bundesrepublik wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Japans sowie die in Japan gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Japan besteuert werden können; für die in Artikel 16 erwähnten Vergütungen gilt dies nur, wenn die Vergütungen in Japan zu versteuern sind. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn sie einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Japan ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung ausgenommen wären.

b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen, die von den nachstehenden Einkünften erhoben wird, wird unter Beachtung der Bestimmungen des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer angerechnet, die nach japanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte zu zahlen ist:

1. Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 5, die nicht unter Buchstabe a fallen;

2. Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 5;

3. Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3;

4. Einkünfte, für die Artikel 17 Absatz 2 gilt;

5. Vergütungen einschließlich Ruhegehälter, für die Artikel 19 Absatz 2 gilt, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist, die nicht die japanische Staatsangehörigkeit besitzt.

c) Verwendet eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Japans zur Ausschüttung, so schließen die Buchstaben a und b die Herstellung der Ausschüttungsbelastung durch die Bundesrepublik nicht aus.

(2) Unter Beachtung der Bestimmungen des japanischen Rechts über die Anrechnung von im Ausland zu zahlenden Steuern auf die japanische Steuer wird die deutsche Steuer, die unmittelbar oder im Abzugswege in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu zahlen ist, auf die japanische Steuer angerechnet.

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[1] Abgefaßt in Deutsch, Japanisch und Englisch, wobei jeder Text verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

[2] Art. 23 Abs. 1 Buchst. a neugef., Buchst. c eingef. durch das Revisionsprotokoll v. 17. 4. 1979 (BGBl. 1980 II S. 1183), in Kraft seit 10. 11. 1980 (BGBl. II S. 1426). Zur Anwendung vgl. Art. 2 des vor dem DBA abgedruckten Ratifikationsgesetzes v. 2. 9. 1980 und Fußnote zu Art. 29.