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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Kanada

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen [1] [2]

Vom 19. April 2001

(BGBl. II S. 671)

Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen.

(1) [3] Regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und Vergütungen können aber auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn

a) sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen werden;

b) die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im anderen Staat steuerlich abzugsfähig waren, oder wenn das Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer staatlichen Organe finanziert worden ist, und

c) sie nicht für Leistungen oder Tätigkeiten gezahlt werden, die von einer Person außerhalb des anderen Staates erbracht beziehungsweise ausgeübt wurden, als diese Person nicht in diesem anderen Staat ansässig war.

(2) [4] Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, sie werden aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen. Im letzteren Fall können sie im anderen Staat besteuert werden. Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht; er umfasst jedoch keine Renten, deren Kosten in dem Vertragsstaat steuerlich abzugsfähig waren, in dem sie erworben wurden.

(3) Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:

a) Kriegsrenten und sonstige Vergütungen (einschließlich Ruhegehälter und Vergütungen, die an Kriegsteilnehmer oder infolge von im Krieg erlittenen Schäden und Verletzungen gezahlt werden), die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person aus Kanada bezieht, können nur in Kanada besteuert werden.

b) Regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder eines ihrer staatlichen Organe einer in Kanada ansässigen Person als Vergütung für einen Schaden leistet, der als Folge von Kriegshandlungen oder früherer politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

c) [5] Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden, jedoch ist der Betrag einer solchen Leistung, der in dem erstgenannten Staat vom zu versteuernden Einkommen ausgenommen wäre, wenn der Empfänger in diesem Staat ansässig wäre, von der Besteuerung in dem anderen Staat befreit.

d) [6] Unterhaltszahlungen und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person eine in diesem Staat ansässige Person ist, die nicht Staatsangehörige des unter Buchstabe a genannten Staates ist, deren Gehalt, Lohn und ähnliche Vergütung in dem letztgenannten Staat besteuert wird.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe erbracht werden.

(3) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Organ“ jeden Vertreter oder Rechtsträger, der von der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geschaffen oder eingerichtet worden ist, und der in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnet und vereinbart ist.

Art. 23 Beseitigung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in Kanada ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Unter Beachtung der gegenwärtig geltenden kanadischen Rechtsvorschriften über den Abzug der außerhalb Kanadas gezahlten Steuer von der kanadischen Steuer und etwaiger späterer Änderungen dieser Vorschriften, die den allgemeinen Grundsatz hiervon nicht berühren, und sofern das kanadische Recht keinen höheren Abzugsbetrag oder keine weitergehende Befreiung vorsieht, wird die deutsche Steuer (ausgenommen die Vermögensteuer), die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von dem aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Gewinn, den Einkünften oder Vermögenszuwächsen zu zahlen ist, von der auf diesen Gewinn, diese Einkünfte oder Vermögenszuwächse entfallenden kanadischen Steuer abgezogen.

b) Zahlt eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft eine Dividende an eine in Kanada ansässige Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der erstgenanten Gesellschaft kontrolliert, wird unter Beachtung der gegenwärtig geltenden kanadischen Rechtsvorschriften betreffend die Anrechnung außerhalb Kanadas geschuldeter Steuern auf die kanadische Steuer und etwaiger späterer, die tragenden Prinzipien der Anrechnung ausländischer Steuern wahrenden Änderungen dieser Vorschriften, bei der Steueranrechnung die Steuer berücksichtigt, die die erstgenannte Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewinne schuldet, aus denen diese Dividende gezahlt wird.

c) Bezieht eine in Kanada ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, und sind diese Einkünfte oder ist dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der kanadischen Steuer befreit, kann Kanada jedoch die befreiten Einkünfte oder das befreite Vermögen bei der Berechnung der Höhe der auf andere Einkünfte und anderes Vermögen entfallenden Steuer berücksichtigen.

d) Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Gewinne, Einkünfte und Vermögenszuwächse einer in Kanada ansässigen Person als aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammend, wenn sie entsprechend diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

(2) [7] Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Unter Beachtung des Buchstabens b werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Kanadas und die in Kanada gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in Kanada besteuert werden können oder nur dort besteuert werden können; die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte die Einkünfte und Vermögenswerte, die nach den vorstehenden Artikeln in Kanada besteuert werden können.

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Dividenden auf Aktien, die eine in Kanada ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft zahlt, wenn mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der kanadischen Gesellschaft unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die kanadische (einschließlich der an eine kanadische Gebietskörperschaft gezahlten Steuern vom Einkommen) angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:

aa) Dividenden im Sinne des Artikels 10, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen im Sinne des Artikels 11 und Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12;

cc) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die von Kanada nur nach Artikel 13 Absätze 4 und 7 Buchstabe a besteuert werden können;

dd) Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 sowie der Artikel 16 und 17;

ee) Ruhegehälter und Renten im Sinne des Artikels 18 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe c;

ff) Einkünfte, die nur nach Artikel 21 in Kanada besteuert werden können.

c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 anzuwenden sowie auf die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, es sei denn, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person weist nach, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Gewinn erzielt wurde, oder die in Kanada ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört (Artikel 13 Absatz 2).

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[1] Abgefasst in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nr. 12:

(12) Zu diesem Abkommen:

a) Werden in der Bundesrepublik Deutschland die Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte von einer in Kanada ansässigen Person im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt; die so erhobene Steuer wird auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit erstattet, als sie nach diesem Abkommen ermäßigt oder aufgehoben wird;

b) die Anträge auf Erstattung sind bis Ende des vierten Jahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte festgesetzt wurden; und

c) die Bundesrepublik Deutschland kann von der zuständigen Behörde in Kanada eine amtliche Bescheinigung verlangen, dass der Steuerpflichtige in Kanada ansässig ist.

[3] Vgl. Protokoll Nr. 5:

(5) Zu den Einkünften, die nach Artikel 18 Absatz 1 besteuert werden, gilt Folgendes:

a) Der Satz der kanadischen Steuer auf regelmäßig wiederkehrende Ruhegehälter aus Quellen innerhalb Kanadas darf den jeweils niedrigeren der nachstehenden Sätze nicht übersteigen:

aa) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung oder

bb) den Satz, der unter Zugrundelegung des Steuerbetrags ermittelt wird, den der Zahlungsempfänger für den von ihm während des Jahres bezogenen Gesamtbetrag der regelmäßig wiederkehrenden Ruhegehälter für das Jahr zu zahlen hätte, wenn er eine in Kanada ansässige Person wäre;

b) von Ruhegehältern aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf die deutsche Steuer nur erhoben werden, wenn die Ruhegehälter von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt werden.

[4] Vgl. Protokoll Nr. 6:

(6) Zu Artikel 18 Absatz 2:

Der Satz der Steuer, die ein Vertragsstaat von Renten aus Quellen innerhalb dieses Staates erhebt, darf 15 vom Hundert des zu versteuernden Teils der Zahlung nicht übersteigen. Diese Begrenzung gilt aber nicht für Kapitalabfindungen anlässlich der Aufgabe, der Kündigung, des Rückkaufs, Verkaufs oder einer sonstigen Veräußerung einer Rente und nicht für Zahlungen aufgrund einer Rentenvereinbarung, wenn die Kosten zu der Vereinbarung bei der Berechnung des Einkommens einer Person, die die Vereinbarung abgeschlossen hat, ganz oder teilweise abzugsfähig waren.

[5] Vgl. Protokoll Nr. 7:

(7) Zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c:

Die zuständige Behörde eines Vertragsstaats teilt der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats alle Änderungen der Höhe des Betrags der Sozialversicherungsleistungen mit, der von dem zu versteuernden Einkommen einer in dem erstgenannten Staat ansässigen Person, die solche Leistungen erhält, ausgenommen ist.

[6] Vgl. Protokoll Nr. 8:

(8) Zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d:

Für Unterhaltszahlungen oder ähnliche Vergütungen, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person an eine in Kanada ansässige natürliche Person zahlt, werden dem Zahlenden bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens dieselben Abzüge gewährt, die er erhielte, wenn der Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig wäre.

[7] Vgl. Protokoll Nrn. 9 und 10:

(9) Zu Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 25:

Werden Einkünfte in Kanada und in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich qualifiziert oder unterschiedlich zugerechnet und kann dieser Unterschied nicht durch ein Verständigungsverfahren nach Artikel 25 beseitigt werden, so gilt Folgendes:

a) Würden die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert, so vermeidet die Bundesrepublik Deutschland diese Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe b;

b) würden die betreffenden Einkünfte in Kanada nicht oder nur ermäßigt besteuert und gleichzeitig von der deutschen Steuer befreit, so gewährt die Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte keine Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, sondern eine Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe b.

(10) Zu Artikel 23 und Artikel 25:

Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch eine Steueranrechnung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und nicht durch Steuerbefreiung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, wenn sie nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts Kanada auf diplomatischem Wege andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Eine Mitteilung im Sinne dieses Absatzes tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie eingegangen ist.