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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Kenia

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kenia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 17. Mai 1977

(BGBl. 1979 II S. 607)

Art. 18 [2] Öffentliche Kassen.

(1) Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einer natürlichen Person ausgeübt, die weder Staatsangehörige des erstgenannten Staates noch in dem anderen Staat lediglich zur Erbringung dieser Leistungen ansässig ist, so können die Vergütungen nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder auf Vergütungen, deren Aufwand dem im Absatz 1 zuerst genannten Vertragsstaat aus einem aus dem anderen Vertragsstaat stammenden oder dort unterhaltenen Sondervermögen erstattet werden, findet dieser Artikel keine Anwendung.

Art. 19 [3] Ruhegehälter und Renten.

(1) Ruhegehälter (außer Ruhegehältern im Sinne des Absatzes 3) und Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ruhegehälter und Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezieht, können jedoch in dem anderen Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlungen nicht übersteigen.

(3) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen einer natürlichen Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Der Ausdruck „Ruhegehalt“ bedeutet eine regelmäßig wiederkehrende Vergütung, die für frühere Dienstleistungen oder zum Ausgleich erlittener Nachteile entrichtet wird.

(5) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte Leistungen vorsieht.

Art. 23 [4] Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Kenia sowie die in Kenia gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Kenia besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Kenia ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Kenia zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die kenianische Steuer angerechnet, die nach kenianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

ii) Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

iii) Lizenzgebühren und Geschäftsleitungsvergütungen, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

iv) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die unter Artikel 13 Absatz 4 fallen;

v) Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;

vi) Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen;

vii) Ruhegehälter und Renten, die unter Artikel 19 Absatz 2 fallen.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

c) Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gilt folgendes:

i) Wird die kenianische Steuer von Dividenden, Zinsen oder Geschäftsleitungsvergütungen auf Grund von Sondermaßnahmen, die nach kenianischem Recht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Kenia getroffen werden, vollständig erlassen oder auf einen Satz ermäßigt, der unter den in den Artikeln 10, 11 oder 12 vorgesehenen Steuersätzen liegt, so wird auf die deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer von diesen Dividenden, Zinsen oder Geschäftsleitungsvergütungen ein Betrag angerechnet, der dem in dem jeweiligen Artikel vorgesehenen Steuersatz entspricht;

ii) die kenianische Steuer von Lizenzgebühren beträgt 20 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren.

Der nach den vorhergehenden Bestimmungen anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der kenianischen Steuer nicht übersteigen, der nach kenianischem Recht ohne diese Sondermaßnahme zu zahlen wäre.

(2) Bei einer in Kenia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Wenn Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von der kenianischen Steuer befreit sind, aber in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, kann Kenia bei der Ermittlung der Steuer von den übrigen Einkünften dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte nicht von der kenianischen Steuer befreit wären;

b) wenn Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in beiden Vertragsstaaten besteuert werden können, rechnet Kenia auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten kenianischen Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.

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[1] Abgefaßt in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nrn. 2 und 5:

2. Zu den Art. 6 bis 21:

Unterliegen Einkünfte – ausgenommen Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen –, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person von außerhalb dieses Staates bezieht, in diesem Staat nicht der Steuer, weil sie von außerhalb des Staates bezogen werden, so finden diese Artikel in dem anderen Vertragsstaat auf diese Einkünfte keine Anwendung.

5. Zu Art. 18:

Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an einen Sachverständigen oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden ist.

[3] Vgl. Protokoll Nr. 2:

2. Zu den Art. 6 bis 21:

Unterliegen Einkünfte – ausgenommen Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen –, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person von außerhalb dieses Staates bezieht, in diesem Staat nicht der Steuer, weil sie von außerhalb des Staates bezogen werden, so finden diese Artikel in dem anderen Vertragsstaat auf diese Einkünfte keine Anwendung.

[4] Vgl. Protokoll Nr. 6:

6. Zu Art. 23:

Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a gilt Absatz 1 Buchstabe b, nicht aber Absatz 1 Buchstabe c, entsprechend für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft, sowie für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

a) aus einer der folgenden innerhalb Kenias ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

b) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Kenia ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Kenias ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.