Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Luxemburg

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

Vom 23. August 1958

(BGBl. 1959 II S. 1270)

In der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 (BGBl. 1978 II S. 111)[1] und des Änderungsprotokolls vom 11. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 1151)

Art. 11 [1] Bezüge im öffentlichen Dienst

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehältern oder ähnlichen Vergütungen, die einer der beiden Staaten oder ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt, so hat der Staat der öffentlichen Kasse das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Ist jedoch die natürliche Person Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates, ohne zugleich Staatsangehöriger des Staates der öffentlichen Kasse zu sein, und übt sie ihre Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

(2) Auf Entgelte für Dienste, die in Verbindung mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet werden oder worden sind, ist Artikel 10 anzuwenden.

Art. 12 Versorgungsbezüge

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen oder ähnliche wiederkehrende Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Abweichend von Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht für Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen oder ähnliche wiederkehrende Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die einer der beiden Staaten oder ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten direkt oder durch Vermittlung einer hierzu ins Leben gerufenen Institution des öffentlichen Rechts an seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene zahlt, diesem Staat zu.

(3) Absatz 2 ist auch anzuwenden auf Pensionen, Leibrenten sowie andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der Vertragstaaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates als Vergütungen für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

Art. 20 [2] [3] Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln für Einkünfte oder Vermögensteile das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat diese Einkünfte oder Vermögensteile nicht besteuern. Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 bleiben unberührt.

(2) Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des Wohnsitzstaates werden die Einkünfte und Vermögensteile ausgenommen, für die nach den vorhergehenden Artikeln der andere Staat ein Besteuerungsrecht hat, es sei denn, daß Absatz 3 gilt. Die Steuer für die Einkünfte oder Vermögensteile, die dem Wohnsitzstaate zur Besteuerung überlassen sind, wird jedoch nach dem Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Bei Dividenden gelten die Sätze 1 und 2 nur für Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v. H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage des Wohnsitzstaates werden ebenfalls Anteile ausgenommen, deren Dividende nach Satz 3 von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

(3) Bei Dividenden, die nicht nach Absatz 2 Satz 3 von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen sind, und bei Lizenzgebühren wird auf die im Wohnsitzstaat von diesen Einkünften erhobene, nach einem durchschnittlichen Steuersatz berechnete Steuer vom Einkommen die in dem anderen Staat erhobene Abzugsteuer angerechnet.

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[1] Vgl. Schlussprotokoll Nr. 20:

Zu Art. 11:

20. Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundesbank, die Société Nationale des Chemins de Fer Luxembourgeois und die Administration Luxembourgeoise des P. T. T. zahlen, fallen unter Artikel 11 Abs. 1 und nicht unter Artikel 11 Abs. 2.

[2] Art. 20 neugef. durch Ergänzungsprotokoll v. 15. 6. 1973 (BGBl. 1978 II S. 111).

[3] Vgl. Schlussprotokoll Nr. 24.

Zu Art. 20:

24. Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können Entlastungen auf der Grundlage des Abkommens nur insoweit beanspruchen, als sie sich aus dem Artikel 20 Absatz 2 und 3 ergeben.