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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Marokko

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 7. Juni 1972

(BGBl. 1974 II S. 22)

Art. 18 [2] Öffentlicher Dienst.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige natürliche Person für erbrachte Dienste gezahlt werden, in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Diese Vergütungen sind von der Steuer des anderen Staates befreit, wenn der Empfänger die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Staates zu sein.

(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, finden die Artikel 15 und 16 Anwendung.

Art. 19 [3] Ruhegehälter.

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23[4] Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

1. Die aus Marokko stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter Nummer 2 fallenden Einkünfte – und die in Marokko gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind von der deutschen Steuer befreit. Diese Befreiung schränkt jedoch das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des deutschen Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 ist Satz 1 jedoch nur anzuwenden, wenn die Dividenden von einer in Marokko ansässigen Aktiengesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft verfügt. Diese Anteile der in Marokko ansässigen Gesellschaft werden unter den gleichen Voraussetzungen von der deutschen Vermögensteuer befreit.

2. Die in Marokko in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene Steuer wird auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer, einschließlich der Ergänzungsabgabe dazu, angerechnet, die die Bundesrepublik Deutschland von den nachstehenden Einkünften erhebt:

a) Dividenden, die nicht unter Nummer 1 fallen;

b) Zinsen, die unter Artikel 11 fallen;

c) Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 fallen;

d) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die unter Artikel 16 fallen;

e) Vergütungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1, die nach dieser Bestimmung nicht von der deutschen Steuer befreit sind.

3. Für die Zwecke der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erwähnten Anrechnung gilt folgendes: Der anzurechnende Betrag der marokkanischen Steuer beläuft sich auf 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, solange diese zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Marokko steuerfrei sind oder zu einem Satz besteuert werden, der niedriger ist als der in Artikel 10 Absatz 2 Nummer 2 genannte Satz.

4. Für die Zwecke der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erwähnten Anrechnung gilt folgendes: Der anzurechnende Betrag der marokkanischen Steuer beläuft sich auf 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen, solange diese zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Marokko steuerfrei sind oder zu einem Satz besteuert werden, der niedriger ist als der in Artikel 11 Absatz 2 genannte Satz; der anzurechnende Betrag der marokkanischen Steuer beläuft sich jedoch auf 15 vom Hundert, wenn diese Zinsen von den im Schlußprotokoll genannten Einrichtungen gezahlt werden.

(2) Bei einer in Marokko ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

1. Wenn eine in Marokko ansässige Person Einkünfte bezieht, die nicht unter Nummer 2 fallen und die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, befreit Marokko diese Einkünfte von der Steuer; es kann jedoch bei der Berechnung der auf die übrigen Einkünfte dieser Person entfallenden Steuer den Satz anwenden, der angewandt worden wäre, wenn die in Betracht kommenden Einkünfte nicht von der Steuer befreit worden wären.

2. Marokko kann die Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Einkünfte im Sinne von Artikel 10, 11 und 12 in die Bemessungsgrundlage der in Artikel 2 genannten Steuern einbeziehen; es gewährt jedoch auf den Betrag der auf diese Einkünfte entfallenden Steuer eine Ermäßigung, die der Höhe nach der in der Bundesrepublik Deutschland von diesen Einkünften erhobenen Steuer entspricht, den genannten Betrag jedoch nicht übersteigt.

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[1] Abgefaßt in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] [3] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 1:

1. Für Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland oder für dort gelegene Vermögensteile, die einer in Marokko ansässigen Person gehören, gelten die Artikel 6 bis 22 des Abkommens nur dann, wenn diese Person auf Verlangen der Verwaltung nachweisen kann, daß die Einkünfte und Vermögensteile nicht von der in Marokko üblichen steuerlichen Behandlung ausgenommen sind.

[4] Vgl. Schlußprotokoll Nrn. 2 und 3:

2. Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 des Abkommens gilt Absatz 1 Nummer 2 des genannten Artikels für die Gewinne einer Betriebstätte, für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, ferner für die von einer Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden sowie für die Beteiligungen an einer solchen Gesellschaft und für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einkünfte der Betriebstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

a) aus einer der folgenden innerhalb Marokkos ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder

b) aus Dividenden, die von dieser Gesellschaft vereinnahmt und von einer in Marokko ansässigen Gesellschaft ausgeschüttet werden, über deren Kapital die oben genannte Gesellschaft zu mehr als 25 vom Hundert verfügt und die ihre Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Marokkos ausgeübten Tätigkeiten bezieht: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.

3. Bei den in Artikel 23 Absatz 1 Nummer 4 erwähnten besonderen Einrichtungen, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Marokko beitragen, handelt es sich um die folgenden:

– Caisse nationale de crédit agricole;

– Fonds d,équipement communal;

– Office chérifien des phosphates;

– Office national de l,électricité;

– Offices régionaux de mise en valeur agricole;

– Bureau de recherches et de participations minières;

– Burneau d,études et de participations industrielles;

– Office national marocain du tourisme;

– Office national des chemins de fer;

– Office de commercialisation et d,exportation;

– Régie d,aconage du port de Casablanca;

– Crédit hôtelier et immobilier du Maroc;

– Banque nationale pour le développement économique;

– Banque centrale populaire;

– SEPYK (Société d,exploitation de pyrotine de Ketara);

– S. E. F. E. R. I. F. (Sodiété d,exploitaion du fer du Rif).