Mauritius
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Förderung des Handels und der Investitionstätigkeit zwischen den beiden Staaten [1]
Vom 15. März 1978
(BGBl. 1980 II S. 1262)
Art. 18 Ruhegehälter.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, sowie Renten, die einer dort ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.
Art. 19 Öffentliche Aufgaben.
(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Angehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finden die Artikel 15, 16, 17 und 18 Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
Art. 24 [2] Befreiung von der Doppelbesteuerung.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Mauritius sowie die in Mauritius gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Mauritius besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Dividenden nur, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Mauritius ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Mauritius zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und auf die von den nachstehenden in Mauritius gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die mauritische Steuer angerechnet, die nach mauritischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Zinsen, auf die Artikel 11 Absatz 2 Anwendung findet;
cc) Lizenzgebühren;
dd) Gewinne, auf die Artikel 13 Absätze 3 und 5 Anwendung findet;
ee) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;
ff) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;
gg) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, auf die Artikel 6 Anwendung findet, und für Vermögen, auf das Artikel 23 Absatz 1 Anwendung findet, es sei denn, daß das unbewegliche Vermögen, aus dem die Einkünfte stammen, oder das Vermögen im Sinne des Artikels 23 zu einer in Artikel 7 erwähnten und in Mauritius gelegenen Betriebstätte oder zu einer in Artikel 14 erwähnten und in Mauritius gelegenen festen Einrichtung gehört.
c) Für die Zwecke der unter Buchstabe b erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die mauritische Steuer auf Dividenden alle Beträge umfaßt, die nach mauritischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen als mauritische Steuer für ein beliebiges Jahr zu zahlen gewesen wären, wenn nicht für dieses Jahr insgesamt oder für einen bestimmten Zeitabschnitt des Jahres eine Steuerbefreiung nach den folgenden Bestimmungen gewährt worden wäre:
aa) Sections 33 und 34 des Mauritius Income Tax Act (No 41 of 1974) in der jeweils gültigen Fassung, soweit die Befreiung am Tag der Unterzeichnung des Abkommens in Kraft war und seitdem nicht oder nur so geringfügig geändert worden ist, daß die allgemeine Art der Befreiung davon unberührt geblieben ist; oder
bb) alle sonstigen Bestimmungen, die gegebenenfalls künftig erlassen werden und eine Befreiung vorsehen, bei der sich die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und von Mauritius darüber einig sind, daß sie im wesentlichen ähnlicher Art ist, soweit sie in der Folgezeit nicht oder nur so geringfügig geändert wird, daß die allgemeine Art der Befreiung davon unberührt bleibt.
(2) Bei einer in Mauritius ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Die nicht unter Buchstabe b erwähnten Einkünfte sind von der mauritischen Steuer befreit, wenn die Einkünfte nach dem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.
b) Hinsichtlich der in den Artikeln 10, 11, 12, 13 Absätze 3 und 5 sowie der in den Artikeln 16 und 17 erwähnten Einkünfte gewährt Mauritius einer in Mauritius ansässigen Person, die diese Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland bezieht, eine Steuergutschrift in Höhe des Betrags der in der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den vorstehend erwähnten Artikeln erhobenen Steuer. Die Steuergutschrift, die den Betrag der auf diese Einkünfte erhobenen mauritischen Steuer nicht übersteigen darf, wird auf die mauritische Steuer angerechnet.
c) Für die Zwecke des Buchstabens a kann die mauritische Steuer auf Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Mauritius besteuert werden, unter Anwendung des Satzes ermittelt werden, der für den Gesamtbetrag der nach mauritischem Recht steuerpflichtigen Einkünfte gilt.
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[1] Abgefaßt in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
[2] Vgl. Protokoll Nr. 4:
4. Zu Art. 24:
a) Für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, für die Beteiligung an einer Gesellschaft und für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne gilt unter Ausschluß des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe c nur Buchstabe b dieses Absatzes, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen
aa) aus einer der folgenden in Mauritius ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder
bb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Mauritius ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in Mauritius ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.
b)Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Mauritius zur Ausschüttung, so schließt Artikel 24 Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.