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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Namibia

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Namibia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 2. Dezember 1993

(BGBl. 1994 II S. 1263)

Art. 18 [2] Ruhegehälter.

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 [3] Öffentlicher Dienst.

(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

Art. 23 [4] Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit keine Anrechnung ausländischer Steuern nach Buchstabe b erfolgt, werden von der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik Namibia sowie die in der Republik Namibia gelegenen Vermögenswerte befreit, die nach diesem Abkommen in der Republik Namibia besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so befreiten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Bei Dividenden gilt die Befreiung nur für die Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Namibia ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Von den Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen befreit, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz befreit sind oder bei Zahlung befreit wären.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Namibia und den nachstehenden, in der Republik Namibia gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die namibische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Namibia und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen;

cc) Lizenzgebühren;

dd) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen;

ee) Einkünfte von Künstlern und Sportlern;

ff) unbewegliches Vermögen und Einkünfte daraus.

Dies gilt nicht, wenn das unbewegliche Vermögen zu einer in Artikel 7 erwähnten und in der Republik Namibia gelegenen Betriebsstätte oder zu einer in Artikel 14 erwähnten und in der Republik Namibia gelegenen festen Einrichtung tatsächlich gehört, es sei denn, daß Buchstabe c die Anwendung von Buchstabe a auf die Gewinne der Betriebsstätte ausschließt.

c) Ungeachtet des Buchstabens a werden Einkünfte, die in den Artikeln 7 und 10 behandelt sind, und Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte nur dann von der deutschen Steuer befreit, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweisen kann, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer aktiven Geschäftstätigkeit stammen.

Bei Einkünften, die in Artikel 10 behandelt sind, und den diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerten gilt die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in der Republik Namibia ansässigen Gesellschaften stammen, die eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist.

Als aktive Geschäftsfähigkeit gelten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäft in der Republik Namibia.

Wird dies nicht nachgewiesen, so findet lediglich das Anrechnungsverfahren nach Buchstabe b Anwendung.

(2) Bei einer in der Republik Namibia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Können Gewinne oder Einkünfte einer in der Republik Namibia ansässigen Person nach den vorstehenden Artikeln in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so besteuert die Republik Namibia diese Gewinne oder Einkünfte entweder nicht oder rechnet unter Anwendung der in der Republik Namibia gegebenenfalls erlassenen Bestimmungen (die das tragende Prinzip dieser Regelung unberührt lassen) den die namibische Steuer nicht übersteigenden Teil der deutschen Steuer auf die namibische Steuer an, die auf diese Gewinne oder Einkünfte zu entrichten ist.

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[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] [3] Vgl. Protokoll Nr. (1):

(1) Zu den Artikeln 6 bis 21:

Wenn auf Grund der Artikel 6 bis 21 das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung von Einkünften begrenzt ist und nach dem Steuerrecht der Republik Namibia diese Einkünfte als Einkünfte aus ausländischen Quellen gelten und deshalb von der namibischen Steuer befreit sind, kann die Bundesrepublik Deutschland diese Einkünfte besteuern, wie wenn das Abkommen nicht in Kraft wäre.

[4] Vgl. Protokoll Nr. (4):

(4) Zu Artikel 23:

a) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Namibia zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

b) Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a,

aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9 [Verbundene Unternehmen]) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und

i) wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden oder

ii) wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte in der Republik Namibia unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (abgesehen von der Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder

bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Republik Namibia auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.

Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Republik Namibia vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte auf Grund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr erfolgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.