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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Norwegen

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 4. Oktober 1991

(BGBl. 1993 II S. 972)

Art. 18 Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen, Renten und ähnliche Zahlungen.

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ruhegehälter, Renten und sonstige wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften als Vergütung für einen Schaden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit.

(3) Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, die an eine im Königreich Norwegen ansässige Person gezahlt werden, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

(4) Unterhaltszahlungen – auch für Kinder –, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person leistet, sind im anderen Staat von der Steuer befreit, wenn die Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Schuldners im erstgenannten Staat nicht abzugsfähig sind.

Art. 19 [2] Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft in Ausübung einer öffentlichen Funktion geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Auf Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15 und 16 anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost oder der Norges Bank, Norges Statsbaner, Norges Postverk und Norges Televerk gezahlt werden. Er gilt ebenfalls für Vergütungen, die vom deutschen Goethe-Institut gezahlt werden, aber nur soweit diese Vergütungen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

Art. 23 [3] Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Im Königreich Norwegen:

a) Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt das Königreich Norwegen vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 13 Absätze 4 und 5 und den Artikeln 16, 17 und 20 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet das Königreich Norwegen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Ungeachtet des Buchstabens b sind Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine im Königreich Norwegen ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte bei der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beherrscht, von der norwegischen Steuer befreit, soweit die Dividenden nach dem Recht des Königreichs Norwegen von der Steuer befreit wären, wenn beide Gesellschaften im Königreich Norwegen ansässig wären.

d) Einkünfte oder Vermögen einer im Königreich Norwegen ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung im Königreich Norwegen auszunehmen sind, können gleichwohl im Königreich Norwegen bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(2) In der Bundesrepublik Deutschland: Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die aus Quellen im Königreich Norwegen stammenden Einkünfte sowie die im Königreich Norwegen gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach dem Abkommen im Königreich Norwegen besteuert werden können. Bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte berücksichtigt die Bundesrepublik Deutschland aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur dann anzuwenden, wenn es sich um Gewinnausschüttungen einer Aktiengesellschaft handelt, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer im Königreich Norwegen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der erstgenannten Gesellschaft gehören; diese Bestimmung gilt nicht bei Ausschüttungen von Beträgen, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der norwegischen Steuer abgezogen worden sind. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus dem Königreich Norwegen zu erhebende deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die norwegische Steuer angerechnet, die nach dem Recht des Königreichs Norwegen und in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlt worden ist für

i) Dividenden im Sinne des Artikels 10, die nicht unter Buchstabe a fallen;

ii) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, auf die Artikel 13 Absätze 4 und 5 Anwendung findet;

iii) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

iv) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;

v) Einkünfte, die im Königreich Norwegen nur nach Artikel 20 besteuert werden können.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

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[1] Abgefasst in deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nr. 7:

(7) Zu Artikel 19:

Solange die Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Recht die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Vergütungen, die ein Staatsangehöriger des Königreichs Norwegen bezieht, nicht besteuern kann, wird Absatz 1 Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:„Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehöriger dieses Staates ist.

Diese Bestimmung ist auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Recht der Bundesrepublik Deutschland dahingehend geändert wird, daß diese Vergütungen in diesem Staat besteuert werden können.“

[3] Vgl. Protokoll Nrn. 5, 9 und 10:

(5) Zu den Artikeln 15 und 23:

Ungeachtet des Artikels 15 können die Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, die sie im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags zur Arbeitnehmerüberlassung ausübt, im anderen Staat besteuert werden.

Diese Vergütungen können ungeachtet des Artikels 23 auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Dieser Staat rechnet die Steuer des anderen Staates nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b an.

Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.

(9) Zu Artikel 23:

Artikel 23 Absatz 2 schließt, wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte ausschüttet, die sie aus Quellen innerhalb des Königreichs Norwegen bezogen hat, die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

(10) Zu den Artikeln 23 und 25:

Die Vertragsstaaten vermeiden die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a,

a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und

aa) wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden oder

bb) wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Königreich Norwegen von der Steuer befreit blieben oder

b) wenn ein Vertragsstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.