Spanien
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]
Vom 5. Dezember 1966
(BGBl. 1968 II S. 10)
Art. 18 Öffentlicher Dienst
(1) Vergütungen, die von der Bundesrepublik und einem Land oder einer ihrer autonomen öffentlichen Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen Verwaltungen unmittelbar oder aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können in der Bundesrepublik besteuert werden. Diese Vergütungen sind von der spanischen Steuer befreit, es sei denn, daß diese Zahlung an einen spanischen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(2) Vergütungen, die vom Spanischen Staat oder einer seiner autonomen öffentlichen Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen Verwaltungen unmittelbar oder aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können in Spanien besteuert werden. Diese Vergütungen sind von der deutschen Steuer befreit, es sei denn, daß die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich die spanische Staatsangehörigkeit besitzt.
(3) Auf Zahlungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates und eines Landes oder einer ihrer autonomen öffentlichen Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen Verwaltungen erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen, die im Falle der Bundesrepublik die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost, und im Falle Spaniens die Red Nacional de los Ferrocarriles Españoles (RENFE) zahlen.
Art. 19 Ruhegehälter
(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragstaat und einem Land oder einer ihrer autonomen öffentlichen Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen Verwaltungen unmittelbar oder aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die einer natürlichen Person von einem Vertragstaat und einem Land oder einer ihrer autonomen öffentlichen Einrichtungen, örtlichen Behörden oder örtlichen Verwaltungen als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.
Art. 23 [2] Anrechnungs- und Befreiungsmethode
(1) Bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
(a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb Spaniens und die innerhalb Spaniens gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Spanien besteuert werden können, es sei denn, daß Buchstabe (b) anzuwenden ist. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Bei Dividenden ist Satz 1 nur anzuwenden auf die Dividenden, die
(aa) einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Spanien ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören,
oder
(bb) aus den von einer sociedad de personas ausgeschütteten Gewinnen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 bestehen.
Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz im Falle ihrer Ausschüttung auszunehmen wären.
(b) Auf die deutsche Steuer von den nachstehenden aus Spanien stammenden Einkünften oder von dem in Spanien gelegenen Vermögen wird die spanische Steuer angerechnet, die nach diesem Abkommen gezahlt worden ist von
(aa) den nicht unter Buchstabe (a) fallenden Dividenden;
(bb) Zinsen; fließen die Zinsen einem Bankinstitut zu und ist die Steuer, der sie in Spanien unterliegen, auf Grund des Decreto-Ley 19/1961 vom 19. Oktober 1961 niedriger als 10 vom Hundert ihres Bruttobetrages, so sind 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen anzurechnen;
(cc) Lizenzgebühren;
(dd) Vergütungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 2, die an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich spanischer Staatsangehöriger ist;
(ee) Einkünften aus unbeweglichem Vermögen oder diesem Vermögen selbst, sofern dieses Vermögen nicht zu einer in Spanien gelegenen Betriebstätte tatsächlich gehört.
(2) Bei einer in Spanien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
(a) Einkünfte oder Vermögen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden können, sind vorbehaltlich des Buchstaben (b) von der spanischen Steuer befreit; Spanien kann jedoch bei der Berechnung der Steuer von den restlichen Einkünften oder Vermögensteilen der betreffenden Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die steuerfreien Einkünfte oder Vermögensteile nicht von der Steuer befreit wären.
(b) Die deutsche Steuer von den Einkünften, die nach Artikel 10 Absätze 2 und 3, nach Artikel 11 Absatz 2, nach Artikel 12 Absatz 2 und nach Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik besteuert werden können und die nicht von der spanischen Steuer befreit sind, wird auf die spanische Steuer angerechnet. Die deutsche Steuer von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, das in der Bundesrepublik gelegen ist und das nicht zu einer in der Bundesrepublik gelegenen Betriebstätte tatsächlich gehört, oder die deutsche Steuer von diesem unbeweglichen Vermögen wird auf die spanische Steuer von diesen Einkünften oder von diesem Vermögen angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber in allen diesen Fällen den Teil der vor der Anrechnung errechneten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik stammenden Einkünfte oder auf das in der Bundesrepublik gelegene Vermögen entfällt. Die in der Bundesrepublik entrichtete Steuer wird in Übereinstimmung mit diesem Absatz auch auf die entsprechenden spanischen Vorsteuern angerechnet.
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[1] Abgefaßt in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
[2] Vgl. auch Notenwechsel 1:
Notenwechsel:
1. Wortlaut der spanischen Bestätigungsnote:
„Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die beiden Vertragstaaten übereingekommen sind, Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe (a) auf Dividenden und Beteiligungen nur anzuwenden, wenn die Einkünfte der in Spanien ansässigen Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich
a) aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften stammen oder
b) aus Dividenden bestehen, die von einer oder mehreren in Spanien ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, die ihre Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften beziehen, sofern mindestens 25 vom Hundert des Kapitals jeder dieser Gesellschaften der erstgenannten Gesellschaft gehören.
In den übrigen Fällen ist Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe (b) bzw. Artikel 22 Absatz 4 anzuwenden.