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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Trinidad und Tobago

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Trinidad und Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Förderung des internationalen Handels und der internationalen Investitionstätigkeit [1]

Vom 4. April 1973

(BGBl. 1975 II S. 680)

Art. 18 [2] Öffentliche Kassen.

(1) Vergütungen einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, diesen Ländern oder Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, an einen Experten oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der an den anderen Vertragstaat mit dessen Zustimmung abgestellt worden ist.

Art. 19 [3] Ruhegehälter und Renten.

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 22 [4] Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Trinidad und Tobago ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Trinidad und Tobago besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur anzuwenden, wenn es sich um Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Satz 1 handelt, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft von einer in Trinidad und Tobago ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen Einkünfte aus Trinidad und Tobago von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, sind die etwaigen in Trinidad und Tobago gelegenen Vermögenswerte, die diesen Einkünften zugrunde liegen, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Vermögensteuer auszunehmen.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Trinidad und Tobago zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer von Trinidad und Tobago angerechnet, die nach dem Recht von Trinidad und Tobago und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

cc) Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

dd) Zahlungen, die unter Artikel 14 Absatz 4 fallen;

ee) Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;

ff) Vergütungen, die unter Artikel 17 fallen.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

c) Ist in den Fällen aa, bb und cc des Buchstabens b die Steuer von Trinidad und Tobago von Dividenden, von den unter Artikel 11 Absatz 2 fallenden Zinsen oder den unter Artikel 12 Absatz 2 fallenden Lizenzgebühren auf Grund von Sondermaßnahmen, die nach dem Recht von Trinidad und Tobago zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Trinidad und Tobago getroffen worden sind, ganz ausgesetzt oder auf einen Satz ermäßigt worden, der unter den in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Steuersätzen liegt, so wird auf die deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer von diesen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ein Betrag angerechnet, der dem in dem entsprechenden Artikel vorgesehenen Steuersatz entspricht. Der nach dem vorhergehenden Satz anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der Steuer von Trinidad und Tobago nicht übersteigen, der ohne diese Ermäßigung zu zahlen gewesen wäre.

(2) Bei einer in Trinidad und Tobago ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Auf die Steuer von Trinidad und Tobago, die von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des Rechts von Trinidad und Tobago über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer von Trinidad und Tobago übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

b) Handelt es sich bei diesen Einkünften um Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Trinidad und Tobago ansässige Gesellschaft zahlt, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, so wird bei der Anrechnung (neben der deutschen Steuer auf Dividenden) die deutsche Körperschaftsteuer berücksichtigt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf ihren Gewinn zu entrichten ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer von Trinidad und Tobago übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

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[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] [3] Vgl. Protokoll Nr. (1):

(1) Zu den Art. 6 bis 21:

a) Sind auf Grund einer Bestimmung der Artikel 6 bis 21 des Abkommens Einkünfte, die aus einem Vertragstaat stammen und bei denen es sich nicht um Zinsen handelt, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen, in diesem Staat von der Steuer befreit und werden diese Einkünfte nach dem in dem anderen Vertragstaat geltenden Recht unter Zugrundelegung des Betrages der Einkünfte besteuert, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, so gilt die nach dem Abkommen in dem erstgenannten Staat zu gewährende Befreiung nur für den Teil der Einkünfte, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird;

b) für Einkünfte, die eine in Trinidad und Tobago ansässige Gesellschaft oder Personengesellschaft, über deren Kapital in Trinidad und Tobago nicht ansässige Personen zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar verfügen, aus der Bundesrepublik Deutschland bezieht, gelten die Artikel 6 bis 21 des Abkommens nur dann, wenn die Gesellschaft oder Personengesellschaft nachweist, daß ihre Einkünfte in Trinidad und Tobago der Steuer unterliegen und daß die darauf entfallende Steuer der Höhe nach der Steuer von Trinidad und Tobago entspricht, die nach dem allgemeinen Steuerrecht von Trinidad und Tobago für diese Einkünfte zu zahlen ist.

[4] Vgl. Protokoll Nr. (5):

(5) Zu Art. 22:

Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a gilt Absatz 1 Buchstabe b entsprechend

a) für die Gewinne einer Betriebstätte und für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, vorausgesetzt, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweisen kann, daß die Einnahmen der Betriebstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Trinidads und Tobagos ausgeübten Tätigkeiten stammen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Sachwerten, aus dem Bergbau, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften;

b) für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und die Beteiligung an einer Gesellschaft, wenn das deutsche Steuerrecht die Anrechnung der Körperschaftsteuer von Trinidad und Tobago, die die Gesellschaft gegebenenfalls auf ihren Gewinn zahlt, neben der Steuer von Trinidad und Tobago von den Dividenden lediglich auf Grund dieses Abkommens zuläßt.