Ukraine
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]
Vom 3. Juli 1995
(BGBl. 1996 II S. 499)
Art. 18 Ruhegehälter.
(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden sowie an diese Person gezahlte Renten, werden in dem Staat besteuert, aus dem diese Zahlungen stammen.
(2) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig an eine natürliche Person zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
(3) Ruhegehälter und andere regelmäßig wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften als Wiedergutmachung von infolge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder infolge von Militär- oder Zivildienst erlittenen Schäden zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst.
(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder – im Fall der Bundesrepublik Deutschland – oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesen Staat, einem seiner Länder – im Fall der Bundesrepublik Deutschland – oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder – im Fall der Bundesrepublik Deutschland – oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt auch für Zahlungen von dem und für das Goethe-Institut der Bundesrepublik Deutschland. Werden diese Zahlungen nicht in der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so gilt Artikel 15.
Art. 23 [2] Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Aus der Ukraine stammende Einkünfte sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Für Dividenden gilt die Freistellung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Ukraine ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
Von Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen freigestellt, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz freizustellen sind oder wären.
b) Auf die von den nachstehenden aus der Ukraine stammenden Einkünften und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die ukrainische Steuer angerechnet, die nach ukrainischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
aa) Einkünfte aus Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Zinsen;
cc) Lizenzgebühren;
dd) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
ee) Einkünfte der Künstler und Sportler.
c) Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, daß die Bruttoeinkünfte der Betriebsstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nummern 1 bis 6 oder aus Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 2 des deutschen Außensteuergesetzes stammen.
In diesem Fall ist die Steuer, die nach dem Recht der Ukraine und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die vorstehend genannten Einkünfte und Vermögenswerte gezahlt worden ist, unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.
(2) Bei einer in der Ukraine ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Unter Beachtung der ukrainischen Rechtsvorschriften über die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus Quellen außerhalb der Ukraine (wodurch der hier niedergelegte allgemeine Grundsatz nicht berührt wird) wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg auf Gewinne, Einkünfte oder steuerpflichtiges Vermögen aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist, auf alle ukrainischen Steuern angerechnet, die unter Zugrundelegung derselben Gewinne oder Einkünfte, aufgrund deren die ukrainische Steuer berechnet wird, ermittelt werden. Der anzurechnende Betrag darf jedoch keinesfalls den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer oder Vermögensteuer übersteigen, der auf die in der Bundesrepublik Deutschland besteuerbaren Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.
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[1] Abgefasst in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
[2] Vgl. Protokoll Nr. (3):
(3) Zu Artikel 23:
a) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Ukraine zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.
b) Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a,
aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9 [Verbundene Unternehmen]) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und
i) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert würden oder
ii) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte in der Ukraine unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (ohne die Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder
bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Ukraine auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.
Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Ukraine vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte aufgrund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.