Belgien
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern [1]
Vom 11. April 1967
(BGBl. 1969 II S. 18)
In der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 1616)
Art. 18 Ruhegehälter.
Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen.
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einem Land, einer ihrer Gebietskörperschaften oder ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land, der Gebietskörperschaft oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen für die diesem Staat, dem Land, der Gebietskörperschaft oder der juristischen Person erbrachten Dienste gezahlt werden, können in diesem Staat besteuert werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Empfänger dieser Einkünfte die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzt, ohne gleichzeitig die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates zu besitzen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Er wird aber angewendet auf die Vergütungen und Ruhegehälter, die die folgenden Verwaltungen und Organisationen an ihre Bediensteten zahlen:
a) in Belgien:
die Société nationale des Chemins de fer belges;
die Banque Nationale de Belgique;
die Régie des Télégraphes et des Téléphones;
b) in der Bundesrepublik Deutschland:
die Deutsche Bundesbank;
die Deutsche Bundesbahn;
die Deutsche Bundespost.
(3) Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Bezüge, die auf Grund der Sozialgesetzgebung eines der Vertragstaaten von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, können in diesem Staat besteuert werden.
(4) Entschädigungen, die ein Vertragstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften in Form von Ruhegehältern, Leibrenten und anderen wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23.[2]
(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1. Die aus Belgien stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter die nachfolgende Nummer 2 und Artikel 12 Absätze 5 und 6 fallenden Einkünfte – und die in Belgien gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind in der Bundesrepublik Deutschland von der Steuer befreit. Diese Befreiung schränkt jedoch das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.
2. Die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in Belgien erhobene Steuer
a) von Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 fallen, mit Ausnahme der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, das in einer in Belgien ansässigen offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft investiert ist, und
b) von Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen,
wird auf die von diesen Einkünften in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der sich ohne die Anrechnung ergebenden Steuer nicht übersteigen, der anteilig auf diese in Belgien steuerpflichtigen Einkünfte entfällt.
3. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a fallen Dividenden einer in Belgien ansässigen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft bezieht, der mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören, unter Nummer 1, wenn die aus dritten Staaten stammenden Bruttodividenden, abzüglich der ausländischen Steuer, nicht mehr als 20 v. H. der Gewinne der erstgenannten Gesellschaft ausmachen.
Dividenden, die auf Grund eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem dritten Staat geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit wären, wenn sie unter den gleichen Umständen unmittelbar an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt worden wären, gelten für den vorstehenden Unterabsatz nicht als Dividenden, die aus einem dritten Staat stammen. Die vorstehend genannten Anteile einer in Belgien ansässigen Gesellschaft werden unter den gleichen Voraussetzungen von der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Vermögensteuer befreit.
(2) Bei Personen, die in Belgien ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1. Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter die Nummern 2 und 3 fallenden Einkünfte – und die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind in Belgien von der Steuer befreit. Sofern es sich nicht um die unter Artikel 19 Absatz 4 fallenden Einkünfte handelt, schränkt diese Befreiung nicht das Recht Belgiens ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
2. Bei Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 oder 3 fallen, bei Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 oder 7 fallen, und bei dem übersteigenden Betrag der Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 5 oder 6 wird der im belgischen Recht vorgesehene Pauschalbetrag der ausländischen Steuer unter den von diesem Recht geforderten Voraussetzungen angerechnet, und zwar auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen, wenn es sich um Dividenden handelt, bzw. auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen oder die Körperschaftsteuer, wenn es sich um Zinsen oder übersteigende Beträge der Lizenzgebühren handelt, die nach deutschem Recht sowie nach Artikel 11 Absatz 2 oder 7 oder Artikel 12 Absatz 5 oder 6 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.
3.
a) Gehören einer in Belgien ansässigen Gesellschaft Anteile einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft, so sind die von der letztgenannten Gesellschaft an sie gezahlten Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 oder 3 fallen, in Belgien von der Körperschaftsteuer befreit, soweit diese Befreiung gewährt würde, wenn die beiden Gesellschaften in Belgien ansässig wären; diese Bestimmung schließt nicht aus, daß von diesen Dividenden die nach belgischem Recht zu zahlende Vorsteuer (précompte mobilier) erhoben wird, die Dividenden sind aber – mit Ausnahme von Liquidationsanteilen und Gratisaktien – bei ihrer Weiterausschüttung an die Aktionäre der in Belgien ansässigen Gesellschaft im gleichen Maße von dieser Vorsteuer befreit.
b) Standen Anteile einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und dort der Körperschaftsteuer unterliegenden Kapitalgesellschaft während des ganzen Geschäftsjahres dieser Gesellschaft im ausschließlichen Eigentum einer in Belgien ansässigen Gesellschaft, so kann die letztgenannte Gesellschaft auch von der Vorsteuer befreit werden, die nach belgischem Recht von den Dividenden dieser Anteile erhoben wird, sofern sie dies spätestens innerhalb der Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärung schriftlich beantragt; in diesem Fall können bei einer Weiterausschüttung die so befreiten Dividenden nicht von den ausgeschütteten Dividenden abgesetzt werden, die der Vorsteuer unterliegen. Diese Bestimmung wird nicht angewendet, wenn die belgische Gesellschaft sich verbindlich dafür entschieden hat, daß ihre Gewinne der Einkommensteuer der natürlichen Personen unterworfen werden.
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[1] Abgefaßt in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
[2] Vgl. Schlußprotokoll Nrn. (11) bis (14):
(11) [3] Zu Art. 23:
1. Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigt Belgien die in den Artikeln 15 und 19 genannten Einkünfte, die in Belgien nach Artikel 23 Absatz 2 Nummer 1 von der Steuer befreit sind, bei der Festsetzung der von den belgischen Gemeinden und Agglomerationen erhobenen Zusatzsteuer zur Einkommensteuer der natürlichen Personen. Diese Zusatzsteuer wird auf der Grundlage der Steuer berechnet, die in Belgien zu zahlen wäre, wenn die betreffenden Einkünfte aus Belgien stammten.
2. Die in der Bundesrepublik Deutschland auf die in der vorstehenden Ziffer 1 genannten Einkünfte erhobene Steuer wird um einen Betrag in Höhe von 8 vom Hundert dieser Steuer gemindert.
(12)
1. Zu Art. 23 Abs. 1 Nr. 1:
Diese Bestimmung betrifft nicht die Einkünfte, die nach Artikel 9 in Belgien besteuert werden können.
2. Zu Art. 23 Abs. 1 Nummern 1 und 2:
a) Ist die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Partenreederei, so gelten die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 Nummern 1 und 2 für die Gesellschafter, gleich ob sie in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind oder nicht, soweit in diesem Staat die Einkünfte, die die Gesellschafter durch diese Gesellschaft oder aus der Beteiligung am Vermögen dieser Gesellschaft beziehen, bei diesen Gesellschaftern besteuert werden können.
b) Ist die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person ein Gesellschafter einer in Belgien ansässigen offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so gelten die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 Nummer 1 für den Teil der Gesellschaftsgewinne, der in der Bundesrepublik Deutschland nach deren Recht besteuert werden kann und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und nach belgischem Recht in Belgien bei der Gesellschaft oder bei diesem Gesellschafter besteuert werden kann.
3. Zu Art. 23 Abs. 1:
Bei dem übersteigenden Betrag der Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 7 und dem übersteigenden Betrag der Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absätze 5 und 6 wird in der Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung nach den Bestimmungen des Abkommens vermieden, die für die Einkünfte gelten, zu denen der übersteigende Betrag nach dem Recht dieses Staates gehört.
Artikel 23 Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht für Zahlungen, die bei der Festsetzung der in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b genannten Steuer als Ausgaben abzugsfähig sind.
(13)
A. Zu Art. 23 Abs. 2 Nr. 1:
Diese Bestimmung betrifft nicht die Einkünfte, die nach Artikel 9 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.
B. Zu Art. 23 Abs. 2 Nummern 1 und 2:
1. Ist die in Artikel 23 Absatz 2 angeführte Person eine in Belgien ansässige Gesellschaft – ausgenommen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien –:
a) so gilt die in Nummer 1 vorgesehene Befreiung auch für die Gesellschafter dieser Gesellschaft, gleich, ob sie in Belgien ansässig sind oder nicht, soweit die Einkünfte oder Vermögensteile dieser Gesellschaft, die nach dem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, auch in Belgien nach belgischem Recht bei diesen Gesellschaftern – außer als Einkünfte aus investiertem Kapital – besteuert werden können;
b) so wird der in Nummer 2 vorgesehene Anrechnungsbetrag in gleichem Maße den Gesellschaftern dieser Gesellschaft gewährt, wenn diese sich dafür entschieden hat, daß ihre Gewinne der Einkommensteuer der natürlichen Personen unterworfen werden.
2. Die in Artikel 23 Absatz 2 Nummer 1 vorgesehene Befreiung gilt für Einkünfte eines in Belgien ansässigen Gesellschafters einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Partenreederei nur, wenn diese Einkünfte in dem letztgenannten Staat nach dessen Recht besteuert werden können.
(14) Zu Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1:
Werden nach dem innerstaatlichen Recht eines Vertragstaates die Verluste, die ein Unternehmen dieses Staates durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebstätte erlitten hat, für die Zwecke der Besteuerung dieses Unternehmens von seinem in dem erstgenannten Staat steuerpflichtigen Gewinnen tatsächlich abgesetzt, so gilt die in Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 vorgesehene Befreiung in dem erstgenannten Staat nicht für die dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne aus anderen Erhebungszeiträumen, soweit diese Gewinne auch in dem anderen Staat auf Grund eines Ausgleichs mit diesen Verlusten nicht besteuert worden sind.
[3] Punkt 11 des Schlussprotokolls neugef. durch Art. 2 des Zusatzabkommens v. 5. 11. 2002 (BGBl. 2003 II S. 1616).