Türkei
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1] [2]
Vom 16. April 1985
(BGBl. 1989 II S. 867)
Art. 18 Ruhegehälter.
(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch für Leibrenten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden.
(2) Ruhegehälter, Leibrenten und andere regelmäßig wiederkehrende oder gelegentliche Zahlungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften aufgrund einer Unfallversicherung zahlt, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentliche Funktionen.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 können Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat.
(1) Bei in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Vorbehaltlich des Buchstabens b werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Türkei sowie die in der Republik Türkei gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Republik Türkei besteuert werden können oder nur dort besteuert werden können; die Bundesrepublik Deutschland kann jedoch bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte die Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Republik Türkei besteuert werden können. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Republik Türkei ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 10 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, vorausgesetzt, daß die darauf entfallenden Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen wären.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Türkei zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die türkische Steuer angerechnet, die nach türkischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
aa) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a keine Anwendung findet;
bb) Zinsen im Sinne des Artikels 11 und Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12;
cc) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die nach Artikel 13 Absatz 3 in der Republik Türkei besteuert werden können;
dd) Einkünfte, die nach Artikel 14 in der Republik Türkei besteuert werden können;
ee) in Artikel 19 Absatz 1 genannte Zahlungen, die an Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden;
ff) Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 und der Artikel 16, 17, 18 und 21 Absatz 1.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der diesen Einkünften entspricht.
c) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Türkei zur Ausschüttung, so schließt Buchstabe a die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.
d) Ist der Steuersatz für die unter Buchstabe b genannten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren durch Sonderbestimmungen des türkischen Rechts zur Förderung der türkischen Wirtschaft auf weniger als 10 vom Hundert ermäßigt worden, so wird auf die in der Bundesrepublik Deutschland von diesen Einkünften gezahlte Steuer unter den Voraussetzungen des Buchstabens b ein Betrag von mindestens 10 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber den Steuerbetrag nicht übersteigen, der in der Republik Türkei ohne diese Sonderbestimmungen erhoben worden wäre.
(2) Bei in der Republik Türkei ansässigen Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Vorbehaltlich des Buchstabens b werden von der Bemessungsgrundlage der türkischen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können oder nur dort besteuert werden können; die Republik Türkei kann jedoch bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte die Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Republik Türkei ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 10 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland zu erhebende türkische Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des türkischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
aa) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a keine Anwendung findet;
bb) Zinsen im Sinne des Artikels 11 und Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12;
cc) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die nach Artikel 13 Absatz 3 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können;
dd) Einkünfte, die nach Artikel 14 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können;
ee) in Artikel 19 Absatz 1 genannte Zahlungen, die an Staatsangehörige der Republik Türkei geleistet werden;
ff) Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 und der Artikel 16, 17, 18 und 21 Absatz 1.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten türkischen Steuer nicht übersteigen, der diesen Einkünften entspricht.
c) Verwendet eine in der Republik Türkei ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zur Ausschüttung, so schließt Buchstabe a die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Republik Türkei nicht aus.
d) Ist der Steuersatz für die unter Buchstabe b genannten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren durch Sonderbestimmungen des deutschen Rechts zur Förderung der deutschen Wirtschaft auf weniger als 10 vom Hundert ermäßigt worden, so wird auf die in der Republik Türkei von diesen Einkünften gezahlte Steuer unter den Voraussetzungen des Buchstabens b ein Betrag von mindestens 10 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber den Steuerbetrag nicht übersteigen, der in der Bundesrepublik Deutschland ohne diese Sonderbestimmungen erhoben worden wäre.
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[1] Abgefasst in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
[2] Das DBA Türkei ist von der Bundesregierung am 21. 7. 2009 mit Wirkung zum 1. 1. 2011 gekündigt worden. Die Abkommenswirkung entfällt damit für alle Besteuerungssachverhalte in Geschäftsjahren, die am 1. 1. 2011 oder danach beginnen (vgl. Art. 30 Abs. 2).