Über mich

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Dreikönigstraße 13
79102 Freiburg
Tel 0761 / 29 67 88-0
Fax 0761 / 29 67 88-10
haberbosch@rentnerbesteuerung.eu

Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Rentner in Italien doch steuerpflichtig!!!!

Lange galt die entscheidung des BFH, dass Renten aus der deutschen Sozialversicherung bei einem in Italien lebenden Rentner, nicht der duetschen Besteuerung unterliegen. Diese Ansicht wurde nun fallengelassen. Renten aus der deutschen Sozialversicherung (bspw. Deutsche Rentenversicherung, Knappschaft, Versorgungswerke) sind nun in D steuerpflichtig, sofern der Empfänger Deutscher Staatsangehöriger ist und nicht zugleich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt.
Rentner aus Italien müssen nun also dringend die unbeschränkte Steuerpflicht prüfen.
Schreiben Sie uns an haberbosch@rentnerbesteuerung.eu oder buchen Sie Ihre telefonische Beratung direkt unter dem folgenden Link : Telefonberatung Rentner in Italien

Hier das Urteil im Volltext:

Urteil vom 17. August 2022, I R 17/19
Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989

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Steuerfreie Rentner in Griechenland ?

Wie die Presse berichtet will nun auch Griechenland einkommensstarke Rentner anziehen, in dem man mit Steuerrabatten winkt. Wie schon andere Länder wie Portugal hat man viel zu bieten, neben den Vorteilen der EU ist dies vor allem das schöne warme Wetter, wenn das sich nun auch noch steuerlich lohnt, wird das für viele Rentner eine Möglichkeit sein, den Ruhestand in finanzieller Unabhängigkeit zu verbringen.

Aber ist das wirklich so?

Kommt es durch das Finanzamt Neubrandenburg nicht doch noch zu einer Besteuerung in Deutschland, die vielleicht mangels deutschen Wohnsitzes sogar noch schlechter ist?

Buchen Sie hier unter dem folgenden Link gleich eine telefonische Beratung Telefonberatung zur Besteuerung von Renten

Auslandsrentner und die unterschiedlichen Grenzbeträge

Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

Für viele Rentner, die im Ausland leben und aus Deutschland Renten beziehen ist die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag die Rettung aus dem „Steuerschlamassel“ mit dem FA Neubrandenburg. Nach §1 Abs. 3 EStG können „nur beschränkt Steuerpflichtige“ auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Die Hauptfolge ist, dass bei der Steuerberechnung anders als bei beschränkt Steuerpflichtigen, ein Steuerfreibetrag von derzeit 8.004,00 € gewährt wird, so dass in den allermeisten Fällen keine Steuer mehr zu bezahlen ist. Eine der Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit dieses Antrages erfüllt werden muss, ist dass der Steuerpflichtige neben den „deutschen“ Einkünften höchstens sogenannte „nicht der deutschen Steuer“ unterliegende Einkünfte i.H.v. derzeit 8.004,00 € im Jahr haben darf. Hierzu zählen alle Einkünfte, die eben nicht in Deutschland steuerpflichtig sind. Allerdings wird der Grenzbetrag von 8.004,00 € für die meisten Wohnsitzländer der Steuerpflichtigen angepasst. So dürfen die ausländischen Einkünfte bei einem Wohnsitz bspw. auf den Philipinnen nur 2.001,00 € betragen.

Im Ergebnis muss jeder Einzelfall, ja sogar für jedes Jahr eine gesonderte Berechnung vorgenommen werden, ob der Antrag möglich ist oder nicht. Wir hatten auch Fälle in denen der Antrag nachteiliger gewesen wäre, so dass der Antrag nicht voreilig und vorherige Beratung gestellt werden sollte.

Wenden Sie sich an uns mit unserem Soforthilfeangebot und wir teilen Ihnen umgehend mit, ob wir Ihnen helfen können.

 

Besteuerung von Auslandsrentnern (hier Österreich)

Steuerbescheide vom FA Neubrandenburg für in Österreich lebende Rentner

Eine sehr große Anzahl von Rentnern in Österreich erhält Renten aus Deutschland. Zwischen Österreich und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen ,welches das Besteuerungsrecht für die verschiedenen Arten dem jeweiligen Staat zuteilt. Das Finanzamt Neubrandenburg hat nun Steuerbescheide für diejenigen Renten erstellt, die aus der Deutschen Rentenversicherung bzw. der Bundesanstalt für Angestellte ausgezahlt werden. Die Besteuerung erfolgte aufgrund beschränkter Steuerpflicht, sodass kein Steuerfreibetrag gewährt wurde und der erste Euro bereits versteuert werden muss.

Wir prüfen Ihren Steuerbescheid darauf, ob durch die Abgabe von Steuererklärungen der Steuerfreibetrag erhalten werden kann. Insbesondere kommt es bei Rentnern in Österreich darauf an, ob noch weitere Renten aus Österreich oder bspw. Betriebsrenten, Altersruhegehälter oder ähnliches aus Deutschland erhalten werden. Je nach Höhe dieser anderen Renten kann den betroffenen Rentnern geholfen werden.

Wenden Sie sich im Rahmen unseres Soforthilfeangebots direkt an uns. Klicken Sie hier für weitere Informationen.

Steuerbescheide vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten

Unzählige Rentner, die teilweise seit Jahrzehnten im Ausland leben haben vom bislang relativ unbekannten deutschen Finanzamt Neubrandenburg unliebsame Post erhalten. Das FA Neubrandenburg ist seit 2009 das zentral zuständige Finanzamt für im Ausland lebende Rentner und hat Steuerbescheide für die Jahre ab 2005 versandt.

Der Grund dieses Vorgehen liegt in einer Gesetzesänderung für die Zeit ab 2005, nach der auch Renten, die im Ausland lebende Rentner erhalten in Deutschland steuerpflichtig sind. Da das Finanzamt nur von einer beschränkten Steuerpflicht ausgeht bestehen zahlreiche Steuervergünstigungen die ansonsten dazu führen würden, dass keine Steuerschuld bestehen würde, nicht.

Die meisten Rentner sehen sich nicht in der Lage die teilweise sehr hohen Nachforderungen zu begleichen. Wir bieten mit unserem Soforthilfeangebot an, Ihre persönliche Situation zu überprüfen und gegebenenfalls alles weitere zu tun, damit die Steuern gesenkt oder ganz erlassen werden. Nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf, weitere Informationen hierzu finden Sie hier in unserem Soforthilfeangebot.

Was muss ich in Zukunft unternehmen?

Ich habe die Steuerforderung bezahlt oder überlege, ob ich Sie bezahle, damit die Sache abgeschlossen ist. Ist das ganze damit wirklich erledigt?

Ein klares Nein. Die Verpflichtung die Renten zu versteuern besteht weiterhin. Wir betreuen Sie auch in der Zukunft und nehmen Ihnen die Arbeit und den Schriftverkehr ab. Gleichzeitig setzen wir uns für Ihr steuerlich optimales Ergebnis ein. Sprechen Sie uns direkt unter Haberbosch@rentnerbesteuerung.eu an oder informieren Sie sich über unser Soforthilfeangebot.

Kann ich gegen die Bescheide klagen? Gibt es bereits Sammelklagen?

Ich fühle mich ungerecht behandelt und möchte gegen die Bescheide vorgehen. Besteht die Möglichkeit einer Klage oder einer Sammelklage gegen die Steuerbescheide?

Vorab ist zu sagen, dass es im deutschen Steuerrecht keine Möglichkeit einer Sammelklage gibt. Grundsätzlich kann man nur gegen Steuerbescheide klagen, wobei vor einer Klage zwingend ein Einspruchsverfahren durchzuführen ist. Allerdings ist vorher zu prüfen, ob die Bescheide des FA Neubrandenburg tatsächlich rechtswidrig sind, ansonsten wäre weder ein Einspruch noch eine Klage erfolgreich. In den allermeisten Fällen kann durch eine andere Gestaltung ebenfalls erwirkt werden, dass die Steuern nicht bezahlt werden müssen.

Wenden Sie sich im Rahmen unseres Soforthilfeangebotes an uns!

Schützt mich ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Ich habe bereits in meinem Wohnsitzland eine Steuererklärung abgegeben, schützt mich nicht das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland?

Renten aus deutschen Rentenkassen sind in Deutschland nach innerstaatlichem Recht steuerpflichtig. Empfänger dieser Renten sind verpflichtet Steuererklärungen abzugeben. Mit einigen Ländern bestehen Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland das Besteuerungsrecht entziehen. Leider sind diese Regelungen in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen selten, in vielen Fällen bleibt das deutsche Besteuerungsrecht bestehen und der ausländische Wohnsitzstaat verzichtet auf eine Besteuerung oder zieht die deutschen Steuern von den ausländischen Steuerbeträgen ab. Die Abgabe von Steuererklärungen im Ausland entbindet daher nicht von der Pflicht in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir prüfen Ihre Möglichkeiten gegen die Bescheide vorzugehen und übernehmen alle vorzunehmenden Schritte.

Mehr Informationen hierzu finden Sie hier bei unserem Soforthilfeangebot!

Was passiert wenn ich einfach nichts unternehme?

Ich habe Steuerbescheide vom FA Neubrandenburg erhalten, möchte diese aber nicht bezahlen, was passiert wenn ich nichts unternehme?

Derzeit wäre das ungünstigste Vorgehen die Bescheide zu ignorieren. Nach einer gesetzlichen Vermutung werden diese bestandskräftig genau 2 Monate nachdem das FA diese zur Post gegeben hat. Insofern ist also weder der Erhalt der Bescheide noch deren Kenntnisnahme entscheidend. Nach Bestandskraft sind die Steuerforderungen sofort zur Zahlung fällig. Das FA Neubrandenburg könnte, falls Sie nichts unternehmen zum einen Pfändungen vornehmen. Zum einen könnten die Renten selbst gepfändet werden, zum anderen bestehen mit zahlreichen ausländischen Staaten Vollstreckungshilfeabkommen, so dass sogar die Gefahr besteht, dass das FA im Ausland pfändet. Dem FA steht auch die Möglichkeit offen mit Säumniszuschlägen, Zinsen und Erzwingungsgeldern wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Forderungen weiter zu erhöhen. Letztlich besteht auch die Gefahr, dass sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wird.

Diese teils weitreichenden Folgen können aber verhindert werden. Nehmen Sie unser Soforthilfeangebot war, falls wir Ihnen helfen können übernehmen wir den gesamten Schriftverkehr um die Sache auch für die Zukunft zu regeln.

Klicken Sie hier um zu unserem Soforthilfeangebot zu gelangen.

Sind die Steuerforderungen des FA Neubrandenburg verjährt?

Das Finanzamt Neubrandenburg fordert Steuern bis zurück ins Jahr 2005, sind diese Steuerforderungen nicht schon verjährt?

Die steuerliche Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre, beginnt aber erst 3 Jahre nach dem betreffenden Jahr an zu laufen. Insofern beträgt die rechnerische Verjährungsfrist 7 Jahre, sodass Steuerforderungen für das Jahr 2005 verjährt sind, sofern der Bescheid nicht schon im Jahr 2005 erstellt wurde.

Allerdings gibt es eine verlängerte Festsetzungsverjährung, sofern eine leichtfertige Steuerverkürzung oder eine Steuerhinterziehung vorliegt. Bislang hat sich das FA Neubrandenburg noch nicht darauf berufen, dass diejenigen Rentner, die keine Steuererklärung abgegeben haben, auch eine Steuerhinterziehung begangen hätten.

Je nachdem, ob es das FA Neubrandenburg geschafft hat, alle Steuerbescheide für das Jahr 2005 rechtzeitig zu erstellen, muss damit gerechnet werden, dass sich diese zukünftig darauf berufen, dass eine Steuerhinterziehung vorlag und deshalb die verlängerte Festsetzungsfrist gelten würde. Hauptnachteil wäre insbesondere die Einleitung eines Strafverfahrens. Dies sollte unbedingt verhindert werden.

Für weitere Hilfe und Unterstützung in dieser Sache beachten Sie bitte unser Soforthilfeangebot!