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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Griechenland

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei der Gewerbesteuer [1]

Vom 18. April 1966

(BGBl. 1967 II S. 853)

Art. X Öffentlicher Dienst

(1) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland ist.

(2) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen Staatsangehörigen des Königreichs Griechenland geleistet wird, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Vergütungen für Dienste anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften stehen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen, welche die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost sowie die entsprechenden Organisationen des Königreichs Griechenland zahlen.

Art. XII Ruhegehälter und Renten

(1) Ruhegehälter und Renten (außer Ruhegehältern und Renten im Sinne der Absätze 2 und 3), die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.

(2) Ruhegehälter und Renten, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden.

(3) Ruhegehälter und Renten, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Ruhegehälter und Renten, die die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost sowie die entsprechenden Organisationen des Königreichs Griechenland zahlen.

(5) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die ein Vertragstaat oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staate besteuert werden.

Art. XVII Anrechnungs- und Befreiungsmethode

(1) Bei einer im Königreich Griechenland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Vorbehaltlich der Vorschriften des griechischen Einkommensteuerrechts wird die deutsche Steuer, die nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und nach Maßgabe dieses Abkommens entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von den Einkünften aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, auf die von diesen Einkünften zu entrichtende griechische Steuer angerechnet.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb des Königreichs Griechenland und die innerhalb des Königreichs Griechenland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach Maßgabe dieses Abkommens im Königreich Griechenland besteuert werden können, es sei denn, daß Nummer 2 gilt. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

2.

a) Auf die von den nachstehenden Einkünften erhobene deutsche Steuer werden die folgenden Beträge angerechnet:

aa) bei Dividenden, die aus dem Königreich Griechenland stammen, die dafür entrichtete griechische Steuer;

bb) bei Zinsen, die aus dem Königreich Griechenland stammen, die dafür entrichtete griechische Steuer oder, wenn diese Zinsen auf Grund der besonderen griechischen Rechtsvorschriften über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Königreichs Griechenland von der griechischen Steuer befreit sind, 10 v. H. des Betrages dieser Zinsen;

cc) bei Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des Königreichs Griechenland hat, die dafür entrichtete griechische Steuer;

dd) bei den aus dem Königreich Griechenland stammenden Vergütungen im Sinne des Artikels XI Absätze 4 und 5 die dafür entrichtete griechische Steuer.

b) Bei Einkünften aus Dividenden, die einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft von einer im Königreich Griechenland ansässigen Aktiengesellschaft gezahlt werden, wird jedoch auf die deutsche Steuer der Betrag von 30 v. H. der Bruttodividenden angerechnet, aber nur, wenn

aa) der deutschen Kapitalgesellschaft mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der griechischen Aktiengesellschaft gehören und

bb) die griechische Aktiengesellschaft ihre Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem Bergbau, aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen, aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder aus Dividenden bezieht, die eine andere griechische Aktiengesellschaft zahlt, die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem Bergbau, aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Dienstleistungen oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften bezieht.

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[1] Abgefaßt in deutscher, englischer und griechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; im Zweifelsfall ist der englische Wortlaut maßgebend.