Portugal
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]
Vom 15. Juli 1980
(BGBl. 1982 II S. 130)
Art. 18 Ruhegehälter.
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 können Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit im anderen Vertragstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Angehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 17 anzuwenden.
Art. 24 [2] Methoden.
(1)
a) Bezieht eine in Portugal ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Portugal auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.
b) Einkünfte einer in Portugal ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in Portugal bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Portugal sowie die in Portugal gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Portugal besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Portugal ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Bei der Vermögensteuer werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen wären.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Portugal zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und auf die von den nachstehenden in Portugal gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögensteuer wird die entsprechende portugiesische Steuer angerechnet, die nach dem Recht Portugals und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen und auf die Artikel 10 Absatz 2 Anwendung findet;
bb) Zinsen, auf die Artikel 11 Absatz 2 Anwendung findet;
cc) Lizenzgebühren, auf die Artikel 12 Absatz 2 Anwendung findet;
dd) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;
ee) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.
c) Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b wird in jedem Fall davon ausgegangen, daß die nach den Doppelbuchstaben aa, bb und cc anzurechnende portugiesische Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren beträgt.
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[1] Abgefasst in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
[2] Vgl. Protokoll Nr. 8:
8. Zu Artikel 24:
a) Nur Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b unter Nichtberücksichtigung des Absatzes 2 Buchstabe c des genannten Artikels gilt für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt; für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft oder für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Portugals ausgeübten Tätigkeiten, nämlich Herstellung, Verkauf oder Vermietung von Gütern oder Waren (auch wenn die Güter oder Waren an Kunden außerhalb Portugals verkauft oder vermietet werden), Exploration, Ausbeutung oder Verarbeitung von Mineralien, Betrieb von Steinbrüchen, Urproduktion, technische Beratung, technische oder kaufmännische Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte, oder aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus Portugal stammen und mit den oben genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, aus von der Regierung Portugals oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden bezogen werden, die eine in Portugal ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft ihre Einnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich aus den oben genannten Tätigkeiten bezieht.
b) Wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte ausschüttet, die sie aus Quellen innerhalb Portugals bezogen hat, steht Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens nicht der Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körperschaftsteuer auf Grund des deutschen Steuerrechts entgegen.