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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Bolivien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bolivien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 30. September 1992

(BGBl. 1994 II S. 1087)

Art. 18 Öffentliche Kassen.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Vertragsstaat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit im anderen Vertragsstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Angehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Vertragsstaat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

(3) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

Art. 19 Ruhegehälter.

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 [2] Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1)

a) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Republik Bolivien besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:

aa) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens;

bb) Unternehmensgewinne im Sinne des Artikels 7 und Gewinne, die unter Artikel 13 Abs. 2 fallen;

cc) Dividenden im Sinne des Artikels 10, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Republik Bolivien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört;

dd) Vergütungen im Sinne der Artikel 14, 15 und 18 Absätze 1 und 2.

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch das Recht vor, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Republik Bolivien gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder wären.

b) Soweit nicht Buchstabe a anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Republik Bolivien stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer die bolivianische Steuer angerechnet, die nach bolivianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Ebenso wird auf die von allen in der Republik Bolivien gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögensteuer die bolivianische Vermögensteuer angerechnet, die nach bolivianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

c) Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die bolivianische Steuer beträgt

aa) bei Zinsen im Sinne des Artikels 11 Abs. 3 20 vom Hundert der Zinsen;

bb) bei Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 20 vom Hundert der Lizenzgebühren.

(2) Bei einer in der Republik Bolivien ansässigen Person werden alle aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte und alle in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der bolivianischen Steuer ausgenommen. Die Republik Bolivien behält sich jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

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[1] Abgefaßt in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nrn. (7) und (8):

(7) Zu Artikel 23:

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Bolivien zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

(8) Zu Artikel 23:

Ungeachtet des Artikels 23 Abs. 1 Buchstabe a wird Buchstabe b dieses Artikels mit Ausnahme der ergänzenden Bestimmungen des Buchstaben c sinngemäß auf die Gewinne einer Betriebsstätte und auf das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, auf die Beteiligung an einer Gesellschaft und auf die in Artikel 13 Abs. 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne angewandt, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

a) aus einer der folgenden in der Republik Bolivien ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, Ausbeutung von Bodenschätzen, Land- und Viehwirtschaft, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte; oder

b) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik Bolivien ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Republik Bolivien ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, Ausbeutung von Bodenschätzen, Land- und Viehwirtschaft, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.