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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

China

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen[1]

Vom 10. Juni 1985

(BGBl. 1986 II S. 447)

Art. 18 Ruhegehälter.

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2)

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

Art. 24 Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Volksrepublik China ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt behoben:

a) Die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland erhobene deutsche Steuer wird auf die von dieser Person in der Volksrepublik China zu zahlende chinesische Steuer angerechnet. Die anzurechnende deutsche Steuer darf aber nicht den Betrag an chinesischer Steuer übersteigen, der nach den steuerlichen Vorschriften der Volksrepublik China auf diese Einkünfte entfällt.

b) Sofern es sich bei diesen Einkünften um Dividenden handelt, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in der Volksrepublik China ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft gehört, wird auf die hiervon in der Volksrepublik China erhobene Steuer die von der erstgenannten Gesellschaft gezahlte Steuer angerechnet, soweit sie auf diese Einkünfte entfällt.

(2) [2] Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt behoben:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Volksrepublik China sowie die in der Volksrepublik China gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Volksrepublik China besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland kann aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigen.

Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Volksrepublik China ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen aus-genommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Volksrepublik China zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die chinesische Steuer angerechnet, die nach chinesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Zinsen;

cc) Lizenzgebühren;

dd) Einkünfte, auf die Artikel 13 Absatz 4 Anwendung findet;

ee) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

ff) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet;

gg) Einkünfte, auf die Artikel 22 Absatz 3 Anwendung findet.

c) Bei der Anwendung von Buchstabe b gelten als anzurechnende chinesische Steuer:

aa) im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe aa genannten Dividenden:

– 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden;

bb) im Fall der unter Buchstabe b Doppelbuchstaben bb und cc genannten Zinsen und Lizenzgebühren jeweils

– 15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Zahlungen.

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[1] Abgefaßt in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nr. (6):

(6) Zu Art. 24 Abs. 2:

a) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Volksrepublik China zur Ausschüttung, so schließt Absatz 2 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

b) Auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, sind die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a und c nur anzuwenden, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

aa) aus einer der folgenden in der Volksrepublik China ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

bb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Volksrepublik China ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Volksrepublik China ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

Sind die Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstaben a und c nicht anzuwenden, so ist die chinesische Steuer, die nach dem Recht der Volksrepublik China und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.