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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Dänemark

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-dänisches Steuerabkommen) [1]

Vom 22. November 1995

(BGBl. 1996 II S. 2566)

Art. 18 Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frü-here unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aufgrund des Sozialversicherungsrechts des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(3) Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die ein Vertragsstaat oder eine andere juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates als Vergütung für einen Schaden leistet, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Im Fall einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 1 oder Artikel 21 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten zu besteuern, die der natürlichen Person aus dem erstgenannten Staat zufließen, es sei denn, diese Person ist im anderen Staat vor Inkrafttreten des Abkommens ansässig geworden.

(5) Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte Leistungen vorsieht.

(6) Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden. Bei der Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen natürlichen Person wird in bezug auf Unterhaltszahlungen oder ähnliche Leistungen, die an eine in Dänemark ansässige natürliche Person erbracht werden, der Betrag berücksichtigt, der berücksichtigt würde, wenn die letztgenannte Person in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre.

Art. 19 Zahlungen aus öffentlichen Kassen.

(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist und der erstgenannte Staat von dem ihm nach Satz 1 zustehenden Besteuerungsrecht nach seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann.

(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für frühere Dienstleistungen gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der Staaten erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4) Absatz 1 und, soweit Buchstabe a betroffen ist, die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zahlungen, die geleistet werden

a) im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG, der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Bundesbahn AG an Beamte sowie von der Deutschen Bundesbank und im Falle Dänemarks von „Post og Telegrafvaesenet“, „De Danske Statsbaner“ und „Danmarks Nationalbank“;

b) von oder für das deutsche Goethe-Institut, das Dänische Kulturinstitut („Det Danske Kulturinstitut“) sowie andere ähnliche oder vergleichbare Institutionen, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmt werden, und die für Dienstleistungen an diese Institutionen erbracht werden;

c) aus öffentlichen Kassen eines Vertragsstaats als Ausgleich an vorübergehend im anderen Vertragsstaat beschäftigte Lehrkräfte, und für solche Zahlungen, die aus öffentlichen Kassen unmittelbar oder mittelbar von Institutionen geleistet werden, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmt werden.

Unterliegen diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nicht der Besteuerung, so gilt Artikel 15.

Art. 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung.[2]

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Dänemark sowie die in Dänemark gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Dänemark besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Dänemark ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die dänische Steuer angerechnet, die nach den Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden ist:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Einkünfte, die in Dänemark nach den Artikeln 13 Absatz 1 Satz 2, 15 Absatz 4, 16, 17, 18 Absatz 4 und 23 besteuert werden können.

c) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Dänemarks zur Ausschüttung, so schließen die Buchstaben a und b die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

(2) Die Doppelbesteuerung wird in Dänemark vermieden:

a) Vorbehaltlich des Buchstabens f läßt Dänemark in den Fällen, in denen eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte bezieht oder Vermögenswerte besitzt, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können,

aa) zum Abzug von der Steuer vom Einkommen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen (einschließlich einer etwaigen Gewerbeertragsteuer) entspricht;

bb) zum Abzug von der Steuer vom Vermögen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vermögensteuer (einschließlich einer etwaigen Gewerbekapitalsteuer) entspricht.

b) Der Abzug darf aber in keinem Fall den Teil der vor dem Abzug ermittelten Einkommensteuer oder Vermögensteuer übersteigen, der auf das Einkommen oder das Vermögen entfällt, das in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

c) Vorbehaltlich des Buchstabens d sind Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Dänemark ansässige Gesellschaft gezahlt werden, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, von der dänischen Steuer befreit.

d) Buchstabe c gilt nur insoweit, als

aa) der Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt werden, mit der allgemeinen Körperschaftsteuer in der Bundesrepublik Deutschland oder mit einer der dänischen Steuer vergleichbaren Steuer in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Staat belegt worden ist; oder

bb) es sich bei den Dividenden, die von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, um Dividenden handelt, die für Anteile oder sonstige Rechte an einer in einem dritten Staat ansässigen Gesellschaft bezogen werden und die von der dänischen Steuer befreit gewesen wären, wenn die Anteile oder Rechte unmittelbar von der in Dänemark ansässigen Gesellschaft gehalten worden wären.

e) Bei Dividenden, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Dänemark ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, wird, wenn die Dividenden nicht nach Buchstabe c von der dänischen Steuer befreit sind, bei der Anrechnung die deutsche Steuer einschließlich des auf den Ertrag entfallenden Anteils der Gewerbesteuer berücksichtigt, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf den Gewinn zu entrichten ist, aus dem die Dividenden gezahlt werden.

f) Bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dort nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 besteuert werden können, so kann Dänemark diese Einkünfte oder Vermögenswerte in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, läßt jedoch zum Abzug von der Einkommensteuer oder Vermögensteuer den Teil der Einkommensteuer oder Vermögensteuer zu, der auf die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland oder auf das dort gelegene Vermögen entfällt.

g) Auf Einkünfte, die nach Artikel 15 Absätze 1 und 3 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, ist Buchstabe f nur anzuwenden, wenn der in Dänemark zuständigen Behörde Unterlagen darüber vorgelegt werden, daß Vorkehrungen für die Zahlung der deutschen Steuer auf diese Einkünfte getroffen worden sind.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Art. 26 Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Die Doppelbesteuerung wird im Falle der Bundesrepublik Deutschland wie folgt vermieden:

a) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Dänemark für das Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in Dänemark besteuert werden kann.

b) War der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland das gesamte von dieser Person erworbene Vermögen besteuern und rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in Dänemark für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

(2) Die Doppelbesteuerung wird im Falle Dänemarks wie folgt vermieden:

a) War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in Dänemark ansässig, so rechnet Dänemark nach Maßgabe der Vorschriften des dänischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach dänischem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für das Vermögen gezahlt wird, das nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann.

b) War der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung in Dänemark ansässig, so kann Dänemark das gesamte von dieser Person erworbene Vermögen besteuern und rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des dänischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach dänischem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für alles Vermögen gezahlt wird, das nicht nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 in Dänemark besteuert werden kann.

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 jeweils anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen beziehungsweise dänischen Steuern nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist.

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[1] Abgefaßt in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. auch Art. 45:

Art. 45 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen.

(1) Der Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 24 und nicht durch Steuerbefreiung nach dem genanten Artikel,

a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Abschnitt V regeln läßt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden oder

b) wenn der Wohnsitzstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, daß

a) ein Steuerpflichtiger durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts seine steuerlichen Verpflichtungen in einem Vertragsstaat umgehen kann;

b) die Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wird, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind;

c) Dänemark daran gehindert wird, seine Steuern gemäß Vorschriften zu erheben, die nach Sinn und Zweck den in Buchstabe b erwähnten Vorschriften entsprechen.

Wenn die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbesteuerung führen, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 43 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.