Ecuador
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]
Vom 7. Dezember 1982
(BGBl. 1984 II S. 466)
Art. 18 Öffentliche Funktionen.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Angehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
(3) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.
Art. 19 Ruhegehälter.
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23[2] Methoden zur Behebung der Doppelbesteuerung.
(1)
(a) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorliegenden Abkommen in der Republik Ecuador besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:
aa) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens;
bb) Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 und Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 2 fallen;
cc) Dividenden im Sinne von Artikel 10, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Republik Ecuador ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 von Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört;
dd) Vergütungen im Sinne der Artikel 15 und 18 Absätze 1 und 2.
Die Bundesrepublik Deutschland behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Republik Ecuador gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder wären.
b) Soweit nicht Buchstabe a anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Republik Ecuador stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer die ecuadorianische Steuer angerechnet, die nach ecuadorianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Ebenso wird auf die von allen in der Republik Ecuador gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögensteuer die ecuadorianische Vermögensteuer angerechnet, die nach ecuadorianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.
c) Lediglich für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die ecuadorianische Steuer beträgt
aa) bei Zinsen im Sinne des Artikels 11 20 vom Hundert der Zinsen;
bb) bei Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 20 vom Hundert der Lizenzgebühren.
(2)
(a) Bei einer in der Republik Ecuador ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorliegenden Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der ecuadorianischen Steuer ausgenommen:
aa) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens;
bb) Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 und Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 2 fallen;
cc) Dividenden im Sinne von Artikel 10, die an eine in der Republik Ecuador ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der ecuadorianischen Gesellschaft gehört;
dd) Vergütungen im Sinne der Artikel 15 und 18 Absätze 1 und 2.
Die Republik Ecuador behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der ecuadorianischen Steuer auszunehmen sind oder wären.
(b) Soweit nicht Buchstabe a anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften zu erhebende ecuadorianische Einkommensteuer die deutsche Steuer angerechnet, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Ebenso wird auf die von allen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerten zu erhebende ecuadorianische Vermögensteuer die deutsche Vermögensteuer angerechnet, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten ecuadorianischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.
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[1] Abgefaßt in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
[2] Vgl. Protokoll Nrn. (2) und (3):
(2) Zu Art. 23:
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Ecuador zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 die Herstellung der Auschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.
(3) Zu Art. 23:
Unbeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a wird Buchstabe b dieses Artikels mit Ausnahme der ergänzenden Bestimmung des Buchstaben c sinngemäß auf die Gewinne einer Betriebsstätte und auf das Vermögen, das das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, auf die Beteiligung an einer Gesellschaft und auf die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Gewinne angewandt, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen
a) aus einer der folgenden in der Republik Ecuador ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder
b) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik Ecuador ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Republik Ecuador ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte.