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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Estland

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 29. November 1996

(BGBl. 1998 II S. 548)

Art. 18 [2] Ruhegehälter.

Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 [3] Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Absätze 1 und 2 können regelmäßig wiederkehrende und einmalige Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland als Wiedergutmachung für erlittene Schäden infolge von Kriegshandlungen oder früherer politischer Verfolgung zahlt, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

Art. 23 [4] Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht die Anrechnung ausländischer Steuern nach Buchstabe b zu gewähren ist, werden von der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik Estland sowie die in der Republik Estland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Estland besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen.

Bei Dividenden ist die Befreiung nur auf die Dividenden anzuwenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Estland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Von den Steuern vom Vermögen werden die Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden ausgenommen sind oder aber nach dem vorhergehenden Satz auszunehmen wären, falls sie gezahlt würden.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Estland und dem dort gelegenen Vermögen zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die estnische Steuer angerechnet, die nach estnischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,

bb) Zinsen,

cc) Lizenzgebühren,

dd) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen,

ee) Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

c) Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, daß die Bruttoeinkünfte der Betriebsstätte oder der Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder aus Beteiligungen im Sinne des § 8 Absatz 2 des deutschen Außensteuergesetzes stammen.

In diesem Fall ist die Steuer, die nach dem Recht der Republik Estland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die vorstehend genannten Einkünfte und Vermögenswerte gezahlt worden ist, unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

Bei Einkünften, die in Artikel 10 behandelt sind, und den diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerten gilt die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in der Republik Estland ansässigen Gesellschaften stammen, die eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt ist.

(2) Bei einer in der Republik Estland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Bezieht eine in der Republik Estland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet die Republik Estland, sofern das innerstaatliche Recht keine günstigere Behandlung vorsieht,

aa) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht,

bb) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen in der Republik Estland nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.

b) Erhält eine in der Republik Estland ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft, von der ihr mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile gehören, umfaßt für die Zwecke des Buchstabens a die in der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Steuer nicht nur die Steuern auf Dividenden, sondern auch die Steuern auf die Gewinne der Gesellschaft, aus denen die Dividenden gezahlt wurden.

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[1] Abgefaßt in deutscher, estnischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des estnischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

[2] [3] Vgl. Protokoll Nr. 1:

(1) Zu den Artikeln 6 bis 21:

Werden die Steuern in einem Vertragsstaat im Abzugsweg erhoben und ist diese Erhebung durch die Bestimmungen dieses Abkommens eingeschränkt, so gilt als vereinbart, daß sich die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates in Verbindung mit den für diese Zwecke zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften richtet.

[4] Vgl. Protokoll Nr. 7:

(7) Zu Artikel 23:

a) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Estland zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

b) Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a,

aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden – außer nach Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) – und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und

i) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert würden oder

ii) wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte in der Republik Estland unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (ohne die Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder

bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Republik Estland auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.

Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Republik Estland vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte aufgrund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.