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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Finnland

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie einiger anderer Steuern [1]

Vom 5. Juli 1979

(BGBl. 1981 II S. 1165)

Art. 18 [2] Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Pensionen und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, in dem erstgenannten Staat von der Steuer befreit. Dasselbe gilt für wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

(3) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat von der Steuer befreit, wenn die Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten nicht abzugsfähig sind.

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1)

a) Vergütungen, außer Ruhegehältern, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat erbracht werden und der Empfänger eine in diesem Staat ansässige Person ist, die

i) Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich wegen der Dienstleistung in diesem Staat ansässig geworden ist.

(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder den Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

(4) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die im Fall der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost und im Fall der Republik Finnland von der „Suomen Pankki“ (Bank von Finnland), der „Kansaneläkelaitos“ (Sozialversicherungsanstalt), der „Valtionrautatiet“ (Finnische Staatsbahnen) und der „Posti-ja lennätinlaitos“ (Post- und Telegrafenwesen) gezahlt werden.

Art. 23 [3] Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Bezieht eine in der Republik Finnland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können dieses Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so zieht die Republik Finnland vorbehaltlich des Absatzes 3

a) von den vom Einkommen dieser Person zu erhebenden Steuern den Betrag ab, der den in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuern vom Einkommen entspricht (bei einer in der Republik Finnland ansässigen Personengesellschaft auch den Betrag der in der Bundesrepublik Deutschland von den in der Republik Finnland ansässigen Gesellschaftern erhobenen Steuern von diesen Einkünften);

b) von der vom Vermögen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag ab, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vermögensteuer entspricht.

(2) Der abzuziehende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor Abzug ermittelten Steuer vom Einkommen oder Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.

(3) Für Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in der Republik Finnland ansässige Gesellschaft zahlt, gewährt die Republik Finnland für den gleichen Zeitraum und in dem gleichen Umfang die Steuerbefreiung, die sie nach den Steuergesetzen der Republik Finnland zu gewähren hätte, wenn sowohl der Dividendenschuldner als auch der Dividendengläubiger in der Republik Finnland ansässig wären.

(4) Ungeachtet anderer Vorschriften des Abkommens darf eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person in der Republik Finnland besteuert werden, wenn sie nach finnischem Steuerrecht, wie es für die in Artikel 2 genannten finnischen Steuern gilt, als in der Republik Finnland ansässig angesehen wird. Die Republik Finnland läßt die in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuern vom Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Absatzes 1 zum Abzug von der finnischen Steuer zu. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nur für Personen mit finnischer Staatsangehörigkeit.

(5) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht die Buchstaben b und c anzuwenden sind, werden von der Bemessungsgrundlage der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland und die in der Republik Finnland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Republik Finnland besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte.

b) Auf die in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern die in der Republik Finnland von den nachstehenden Einkünften erhobene Steuer vom Einkommen (einschließlich der Gemeindesteuer) angerechnet:

i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe c fallen;

ii) Lizenzgebühren, die nach Artikel 12 Absatz 2, und Einkünfte, die nach den Artikeln 16 und 17 in der Republik Finnland besteuert werden können;

iii) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, es sei denn, daß es Betriebsvermögen einer in der Republik Finnland gelegenen Betriebstätte darstellt und der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in der Republik Finnland dient.

c) Buchstabe a gilt auch für Dividenden, die eine in der Republik Finnland ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile an der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach Satz 1 von der Bemessungsgrundlage der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

(6) Bei Personengesellschaften, die nach Artikel 4 Absatz 4 in einem Vertragsstaat ansässig sind und deren Einkünfte oder Vermögenswerte bei den Gesellschaftern besteuert werden, sind die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Anrechnungen und Befreiungen für die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte oder die dort gelegenen Vermögenswerte auch den Gesellschaftern zu gewähren, die nicht im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind.

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[1] Abgefaßt in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nr. (2):

(2) Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für die finnischen „Volkspensionen“.

[3] Vgl. Protokoll Nrn. (3) bis (6):

(3) Die Republik Finnland rechnet bei Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens auch die in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Gewerbesteuer an.

(4) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 Absatz 5 die Herstellung der „Ausschüttungsbelastung“ nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

(5) Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens gilt nur für Gewinne einer Betriebstätte aus den folgenden in der Republik Finnland ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Gütern oder Tätigkeiten gleicher Art, Erforschung, Ausbeutung oder Behandlung von Mineralien, Betrieb von Steinbrüchen, Rohstoffgewinnung, Bautätigkeit oder Montage, Transport, Lagerung oder Nachrichtenübermittlung, Beratung oder Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte, Verkauf von Gütern oder Waren, oder aus den sonstigen Tätigkeiten, auf die sich die Vertragsstaaten in zu diesem Zweck auszutauschenden Noten einigen.

Für sonstige Gewinne der Betriebstätte gilt Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens. Ferner gilt Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens nicht für Wirtschaftsgüter, die bei der Erzielung dieser sonstigen Gewinne eingesetzt werden.

(6) Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe c hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht daran, ihre Vorschriften gegen die Steuerumgehung auf Einkünfte anzuwenden, die aus einem dritten Staat stammen oder dort zugeflossen sind, auch wenn die Einkünfte unter Zwischenschaltung einer in der Republik Finnland ansässigen Person aufgefangen oder über sie geleitet worden sind oder wenn die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte über eine solche Person gehalten werden.

Die Bundesrepublik Deutschland wird aber auf ihre Steuern von diesen Einkünften nach Maßgabe der genannten Vorschriften finnische Steuern anrechnen, die von diesen Einkünften oder von der Ausschüttung dieser Einkünfte erhoben werden.