Iran
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]
Vom 20. Dezember 1968
(BGBl. 1969 II S. 2134)
Art. 18 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
(1) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine in dem anderen Staat ansässige natürliche Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Diese Vergütungen und Ruhegehälter sind von der Steuer des anderen Staates befreit, wenn der dort ansässige Empfänger die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Staates zu sein.
(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.
(3) Zahlen Einrichtungen, deren Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des Vertragstaates, zu dem sie gehören, enthalten sind, Vergütungen und Ruhegehälter an ihre Bediensteten, so ist – ungeachtet des Absatzes 2 – auf diese Vergütungen und Ruhegehälter Absatz 1 anzuwenden; zu diesen Einrichtungen zählen auf seiten der Bundesrepublik Deutschland insbesondere die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost.
(4) Entschädigungen, die ein Vertragstaat, eines seiner Länder oder eine seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts in Form von Ruhegehältern, Leibrenten und anderen wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, sind von der Steuer des anderen Vertragstaates befreit.
Art. 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Die aus dem Iran stammenden Einkünfte – unter Vorbehalt der Buchstaben b bis d – und die im Iran gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind von der deutschen Steuer befreit. Diese Bestimmung schränkt jedoch das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 jedoch nur anzuwenden, wenn die Dividenden von einer im Iran ansässigen Aktiengesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft verfügt. Die Anteile der im Iran ansässigen Gesellschaft werden unter den gleichen Voraussetzungen von der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Vermögensteuer befreit.
b) Die in Übereinstimmung mit den vorstehenden Artikeln erhobene iranische Steuer von
aa) Dividenden, die nicht in Buchstabe a genannt sind;
bb) Zinsen;
cc) Lizenzgebühren;
dd) Vergütungen und Ruhegehältern im Sinne des Artikels 19 Absatz 1, die nach dieser Bestimmung nicht von der deutschen Steuer befreit sind, wird auf die deutsche Steuer angerechnet, die von diesen aus dem Iran stammenden Einkünften erhoben wird. Der anzurechnende Betrag darf den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf diese aus dem Iran stammenden Einkünfte entfällt.
c) Werden jedoch auf Grund von Sondermaßnahmen, die nach iranischem Recht zur Förderung der iranischen Wirtschaft vorgesehen sind, die in Buchstabe b genannten Dividenden oder Lizenzgebühren im Iran steuerbefreit oder zu einem ermäßigten Satz besteuert, so wird auf die von diesen Dividenden oder Lizenzgebühren zu erhebende deutsche Steuer die iranische Steuer angerechnet, die bei Fehlen dieser Sondermaßnahmen zu zahlen wäre, wobei der so anzurechnende Betrag nicht höher sein darf als der Betrag, der nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 12 Absatz 2 als iranische Steuer erhoben werden kann. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen sich gemäß Artikel 26 darüber, welche Bestimmungen des iranischen Rechts Sondermaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung vorsehen.
d) Buchstabe a gilt für Dividenden nur dann, wenn die Dividenden von einer Gesellschaft ausgeschüttet werden, deren Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Dienstleistungen, aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder aus Zinsen oder Dividenden iranischer Herkunft stammen; werden die letzterwähnten Dividenden von einer oder mehreren im Iran ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört, so ist ferner Voraussetzung, daß die Einkünfte der zweiten Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten stammen.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die iranische Steuer von den Dividenden gemäß Buchstabe b auf die deutsche Steuer angerechnet.
(2) Bei einer im Iran ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften einschließlich der Vergütungen und Ruhegehälter des Artikels 19 Absatz 1, die nach dieser Bestimmung nicht von der iranischen Steuer befreit sind, wird auf die von diesen Einkünften zu erhebende iranische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf den Teil der vor der Anrechnung ermittelten iranischen Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte entfällt.
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[1] Abgefaßt in deutscher, persischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung ist der französische Wortlaut maßgebend.