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DBA Deutschland–Jersey

Vertragsdatum 4. Juli 2008
Fundstelle BGBl. 2009 II S. 590

Im Folgenden finden Sie die für Rentner relevanten Auszüge aus dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Jersey – insbesondere die Vorschriften zur Besteuerung von Renten, Ruhegehältern und öffentlichem Dienst. Das vollständige Abkommen umfasst weitere Regelungen, die hier nicht wiedergegeben werden.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften [1]

Vom 4. Juli 2008

(BGBl. 2009 II S. 590)

Art. 6 Ruhegehälter und Renten.

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit oder Renten, die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person gezahlt werden, können nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und sonstige Vergütungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung einer Vertragspartei gezahlt werden, nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.

(3) Ruhegehälter, die von einer Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei oder aus von dieser Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei errichtetem Sondervermögen an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die eine Vertragspartei oder eine ihrer Gebietskörperschaften an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, nur von der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden.

(5) Der Ausdruck „Renten“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

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[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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