Korea
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]
Vom 10. März 2000
(BGBl. 2002 II S. 1631)
Art. 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen.
(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für Schäden aufgrund von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder des Wehr oder Zivildienstes (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
Art. 19 Öffentlicher Dienst.
(1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nurim anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
aa) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
bb) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2)
a) Ungeachtet des Artikels 18 können Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistete Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen einschließlich Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen oder Ruhegehälter, die gezahlt werden
a) im Falle der Bundesrepublik Deutschland:
aa) von der Deutschen Bundesbank,
bb) vom Goethe-Institut und
cc) vom DAAD;
b) im Falle der Republik Korea:
aa) von der Bank von Korea,
bb) von der koreanischen Export-Import-Bank und
cc) von der KOTRA.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Republik Korea sowie die in der Republik Korea gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Korea besteuert werden können, sofern keine Steueranrechnung nach Buchstabe b erfolgt. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Korea ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die koreanische Steuer angerechnet, die nach koreanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Zinsen;
cc) Lizenzgebühren;
dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Korea besteuert werden können;
ee) Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 3 in der Republik Korea besteuert werden können;
ff) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
gg) Einkünfte von Künstlern und Sportlern.
c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Korea ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).
d) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Korea zur Ausschüttung, so schließt Buchstabe a die durch die Anrechnungsmethode bedingte Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.
e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden oder
bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit den zuständigen Behörden der Republik Korea dieser auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die sie den Buchstaben b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung der notifizierten Einkünfte wird daraufhin durch Steueranrechnung ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs, in dem die Notifikation übermittelt wurde, vermieden.
f) Für die Zwecke der Steueranrechnung nach Buchstabe b Doppelbuchstaben aa, bb und cc wird die koreanische Steuer ungeachtet des tatsächlich gezahlten Steuerbetrags in Höhe des Betrags berücksichtigt, der sich aufgrund der geltenden Quellensteuersätze nach den Artikeln 10, 11 oder 12 des Abkommens ergeben würde. Dieser Buchstabe ist nicht mehr anzuwenden auf Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 2003 entstehen oder zufließen.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des koreanischen Steuerrechts zur Anrechnung der außerhalb der Republik Korea gezahlten Steuern gilt (unbeschadet des allgemeinen Grundsatzes) Folgendes:
Bezieht eine in der Republik Korea ansässige Person Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland nach deren Gesetzen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens besteuert werden können, so ist die auf diese Einkünfte entfallende deutsche Steuer auf die bei dieser Person zu erhebende koreanische Steuer anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch den vor der Anrechnung berechneten Teil der koreanischen Steuern, der diesen Einkünften angemessen ist, nicht übersteigen.
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[1] Abgefaßt in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des koreanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.