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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Liberia

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 25. November 1970

(BGBl. 1973 II S. 1286)

Art. 18[2] Öffentliche Kassen.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem Vertragstaat, einem seiner Länder oder ihrer Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

Art. 19 [3] Ruhegehälter und Renten.

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die ein Vertragstaat, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften einer natürlichen Person als Entschädigung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 [4] Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Liberia sowie die in Liberia gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Liberia besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstaben nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Liberia ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Liberia zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die liberianische Steuer angerechnet, die nach liberianischen Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; dies gilt mit der Maßgabe, daß bei Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a fallen, der anzurechnende Betrag sich auf 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden beläuft;

bb) Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

cc) Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

dd) Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 3 fallen;

ee) Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;

Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

c) Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung gilt folgendes: Ist der Satz der liberianischen Steuer auf Zinsen oder auf die unter Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b fallenden Lizenzgebühren auf Grund von Sondermaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Liberia auf weniger als 10 vom Hundert ermäßigt worden, so wird so verfahren, als habe die liberianische Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen oder Lizenzgebühren betragen.

(2) Bei einer in Liberia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der liberianischen Steuer die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können. Liberia behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland zu erhebende liberianische Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des liberianischen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

aa) Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 fallen;

bb) Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;

cc) Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;

dd) Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 3 fallen;

ee) Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten liberianischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

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[1] Abgefaßt in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] [3] Vgl. Protokoll Nrn. (4) und (5):

(4) Zu den Art. 6 bis 22:

Für Einkünfte, die eine in Liberia ansässige Gesellschaft oder Personengesellschaft, über deren Kapital in Liberia nicht ansässige Personen zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar verfügen, aus der Bundesrepublik Deutschland bezieht, und für in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Vermögenswerte, die einer solchen Gesellschaft oder Personengesellschaft gehören, gelten die Artikel 6 bis 22 des Abkommens nur dann, wenn die Gesellschaft oder Personengesellschaft nachweist, daß die auf die Einkünfte entfallende liberianische Steuer der Höhe nach der liberianischen Steuer entspricht, die auf die Einkünfte entfallen wäre, wenn die liberianische Steuer ohne Berücksichtigung von Bestimmungen ermittelt worden wäre, die den Bestimmungen des Sections 140 (b) oder (c) des Liberian Internal Revenue Code in der bei Unterzeichnung des Abkommens gültigen Fassung gleichen oder ihnen vergleichbar sind.

(5) Zu den Art. 6 bis 22:

Eine nach deutschem Recht errichtete Personengesellschaft gilt für die Zwecke der Artikel 6 bis 22 des Abkommens als eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person.

[4] Vgl. Protokoll Nrn. (6) und (7):

(6) Zu den Art. 7 und 23:

Als Gewinne eines Unternehmens gelten auch die von einem Unternehmen bezogenen Einkünfte, die nicht unter Artikel 6 und die Artikel 8 bis 21 des Abkommens fallen; soweit diese Gewinne einer Betriebstätte dieses Unternehmens zuzurechnen sind, gelten sie als aus dem Vertragstaat bezogen, in dem sich die Betriebstätte befindet.

(7) Zu den Art. 10 und 23:

Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt Absatz 1 Buchstabe b des genannten Artikels entsprechend für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt; für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft; oder für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

a) aus einer der folgenden innerhalb Liberias ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Sachwerten, aus dem Bergbau, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder

b) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Liberia ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, über deren Kapital die oben genannte Gesellschaft zu mehr als 25 vom Hundert verfügt und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Liberias ausgeübten Tätigkeiten beziehen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Sachwerten, aus dem Bergbau, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.

Wenn in den vorstehend erwähnten Fällen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b für die Dividenden gilt, finden die in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Begrenzungen des Satzes der liberianischen Steuer keine Anwendung.