Niederlande
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete [1]
Vom 16. Juni 1959
(BGBl. 1960 II S. 1782) In der Fassung [2] des Zweiten Zusatzprotokolls (Änderungsprotokoll) vom 21. Mai 1991 (BGBl. II S. 1429) und des Dritten Zusatzprotokolls vom 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1655)
Art. 11 [3] Bezüge im öffentlichen Dienst.
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen, die einer der beiden Staaten oder Länder, Provinzen, Gemeinden oder Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewähren, so hat der Staat der öffentlichen Kasse das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Ist jedoch die natürliche Person Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates ohne zugleich Staatsangehöriger des Staates der öffentlichen Kasse zu sein, und übt sie ihre Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.
(2) Auf Entgelte für Dienste, die in Verbindung mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet worden sind, ist Artikel 10 anzuwenden.
Art. 12 [4] Versorgungsbezüge.
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen, andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Abweichend von Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht für Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen, andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die einer der beiden Staaten oder Länder, Provinzen, Gemeinden oder Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten direkt oder durch Vermittlung einer hierzu ins Leben gerufenen Institution des öffentlichen Rechts an seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene zahlen, diesem Staate zu.
(3) Absatz 2 ist auch anzuwenden auf
1. Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden;
2. Pensionen, Leibrenten sowie andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der Vertragsstaaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates als Vergütungen für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.
Art. 20 Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(1) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln für Einkünfte oder Vermögensteile das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat diese Einkünfte oder Vermögensteile nicht besteuern. Artikel 13 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Ist die Bundesrepublik Deutschland der Wohnsitzstaat, so wird sie die Einkünfte und Vermögensteile aus der Bemessungsgrundlage ausnehmen, für die nach den vorhergehenden Artikeln die Niederlande ein Besteuerungsrecht haben. Die Steuern für die Einkünfte oder Vermögensteile, die der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung überlassen sind, werden jedoch nach dem Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Dividenden, mit Ausnahme der unter Artikel 13 Abs. 4 fallenden Dividenden, und Zinsen für Wandelanleihen und Gewinnobligationen sind abweichend von Satz 1 nicht aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen; die von diesen Einkünften im Abzugsweg erhobene niederländische Steuer wird auf die nach einem durchschnittlichen Steuersatz berechneten Steuern der Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte angerechnet.
(3) [5] Sind die Niederlande der Wohnsitzstaat, so sind sie berechtigt, auch die Einkünfte (ausgenommen Verletztenrenten und andere Invaliditätsleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland, die an eine natürliche Person ausgezahlt werden, die ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in den Niederlanden hat und die im Zweiten Weltkrieg als Zwangsarbeiter in Deutschland beschäftigt war) und Vermögensteile in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, für die die Bundesrepublik Deutschland nach den vorhergehenden Artikeln ein Besteuerungsrecht hat; jedoch werden die Niederlande, unbeschadet ihrer innerstaatlichen Vorschriften über die Vermeidung der Doppelbesteuerung bezüglich des Verlustausgleiches, von der errechneten Steuer den Teil der Steuer in Abzug bringen, der auf die Einkünfte oder Vermögensteile entfällt, für die nach den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8 Abs. 2, den Artikeln 9, 10 Abs. 1, den Artikeln 11, 12 Abs. 2 und 3, Artikel 13 Abs. 5, Artikel 14 Abs. 2, Artikel 15 Abs. 4 und Artikel 19 Abs. 1 die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Die in Abzug zu bringende Steuer errechnet sich aus dem Verhältnis, in dem die Einkünfte oder Vermögensteile, für die nach den im vorigen Satz genannten Artikeln die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht hat, zum Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen stehen.
(4) [6] Die Niederlande gewähren für die Bestandteile des Einkommens, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, soweit diese Bestandteile in die in Absatz 3 bezeichnete Bemessungsgrundlage einbezogen sind, eine Ermäßigung der niederländischen Steuer. Der Betrag der Ermäßigung entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkommensbestandteile gezahlten Steuer. Der Betrag der Ermäßigung, der nach den vorstehenden Sätzen zu gewähren ist, übersteigt aber nicht den Betrag der Ermäßigung, die gewährt worden wäre, wenn die auf diese Weise in das Einkommen einbezogenen Bestandteile des Einkommens die einzigen Bestandteile des Einkommens gewesen wären, die auf Grund der Bestimmung der niederländischen gesetzlichen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Niederlanden steuerfrei sind.
Dieser Absatz beinhaltet keine Beschränkung für jedweden bestehenden oder künftigen Ausgleich gemäß den niederländischen Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, allerdings nur in Bezug auf die Berechnung des Betrags der Ermäßigung der niederländischen Steuer, die sich auf die addierten Einkünfte aus mehr als einem Land beziehen.
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[1] Abgefaßt in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
[2] Das Zusatzprotokoll v. 13. März 1980 ist separat nach dem Abkommen abgedruckt, aber integrierter Bestandteil des Abkommens.
[3] Vgl. Schlußprotokoll Nr. 17 und Art. 1 des Zusatzprotokolls v. 13. März 1980:
Schlußprotokoll
Vom 16. Juni 1959
Zu Art. 11:
17. Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundesbank, die „Nederlandsche Spoorwegen“, der „Staatsbedrijf der P.T.T.“ und die „Nederlandsche Bank“ gewähren, fallen unter Artikel 11 Abs. 1 und nicht unter Artikel 11 Abs. 2.
[4] Vgl. Art. 1 des Zusatzprotokolls v. 13. März 1980.
[5] Art. 20 Abs. 3 Satz 1 geänd. durch Art. 5 Abs. 1 des Dritten Zusatzprotokolls v. 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1655). Erstmals anzuwenden auf Steuern vom Einkommen, die für Steuerjahre ab dem 1. Januar 2003 erhoben werden (Art. 8 Abs. 3 des Dritten Zusatzprotokolls).
[6] Art. 20 Abs. 4 angefügt durch Art. 5 Abs. 2 des Dritten Zusatzprotokolls v. 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1655).