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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Pakistan

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen [1]

Vom 14. Juli 1994

(BGBl. 1995 II S. 838)

Art. 18 Ruhegehälter.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.

(2) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Zahlung von einer im anderen Staat ansässigen Person oder einer dort gelegenen Betriebsstätte geleistet wird.

(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „Ruhegehälter“ eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung, die für frühere unselbständige Arbeit oder zum Ausgleich erlittener Nachteile geleistet wird.

Art. 19 Öffentliche Funktionen.

(1)

a) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an natürliche Personen für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und der Empfänger in diesem Staat ansässig ist, mit der Maßgabe, daß

i) er nicht Staatsangehöriger des unter Buchstabe a genannten Vertragsstaats ist; oder

ii) er nicht ausschließlich deshalb im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

Art. 22 [2] Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Islamischen Republik Pakistan ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Islamischen Republik Pakistan besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Islamischen Republik Pakistan ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 20 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Islamischen Republik Pakistan zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die pakistanische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Islamischen Republik Pakistan und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

ii) Zinsen;

iii) Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen;

iv) Einkünfte, auf die Artikel 13 Absätze 4 und 5 Anwendung finden;

v) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet; und

vi) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.

c) Die Bestimmungen des Buchstabens a sind nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte und die Gewinne aus der Veräußerung beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, und auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, es sei denn, daß die betroffene, in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

i) aus einer der folgenden in der Islamischen Republik Pakistan ausgeübten Tätigkeiten:

Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

ii) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Islamischen Republik Pakistan ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Islamischen Republik Pakistan ausgeübten Tätigkeiten beziehen:

Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung sowie Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

In diesem Fall ist die pakistanische Steuer, die nach dem Recht der Islamischen Republik Pakistan und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften erhoben wird, unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, anzurechnen.

(2) Bei einer in der Islamischen Republik Pakistan ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Islamischen Republik Pakistan über die Anrechnung auf die pakistanische Steuer ist die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von einer in der Islamischen Republik Pakistan ansässigen Person auf Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die sowohl in der Islamischen Republik Pakistan als auch in der Bundesrepublik Deutschland besteuert worden sind, zu zahlen ist, auf die für diese Einkünfte zu zahlende pakistanische Steuer anzurechnen, jedoch nur bis zu einem Betrag, der das Verhältnis der pakistanischen Steuer auf diese Einkünfte zu den gesamten in der Islamischen Republik Pakistan steuerpflichtigen Einkünften nicht übersteigt.

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[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nr. 5:

5. Zu Artikel 22:

a) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Islamischen Republik Pakistan zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

b) Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b, und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a,

aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9 [Verbundene Unternehmen]) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 regeln läßt und

i) wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert würden oder

ii) wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte in der Islamischen Republik Pakistan unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (abgesehen von der Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder

bb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Islamischen Republik Pakistan auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.

Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Islamische Republik Pakistan vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte auf Grund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation zugegangen ist und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.