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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Russland

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]

Vom 29. Mai 1996

(BGBl. 1996 II S. 2710)

In der Fassung des Änderungsprotokolls vom 15. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 1399)

Art. 18 Ruhegehälter.

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Einkünfte aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat in Person seiner Behörden oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für den diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienst gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Dienst in diesem anderen Staat geleistet wird, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit für einen Vertragsstaat in Person seiner Behörden oder eine seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(3) Entschädigungen, die ein Vertragsstaat in Person seiner Behörden oder eine seiner Gebietskörperschaften in Form von Ruhegehältern, Leibrenten und anderen wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Russischen Föderation ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: Wenn eine in der Russischen Föderation ansässige Person Einkünfte bezieht oder Vermögen besitzt, die nach den Bestimmungen des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so wird der in der Bundesrepublik Deutschland auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen gezahlte Steuerbetrag von der Steuer, die von dieser Person in der Russischen Föderation erhoben wird, abgezogen. Dieser Abzug darf jedoch den Steuerbetrag, der von diesen Einkünften oder diesem Vermögen gemäß den Gesetzen und Vorschriften der Russischen Föderation ermittelt wird, nicht übersteigen.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Die Einkünfte aus der Russischen Föderation sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

Für Dividenden gilt die Freistellung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Russischen Föderation ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

Von Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen freigestellt, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz freizustellen sind oder wären.

b) Auf die von den nachstehenden aus der Russischen Föderation stammenden Einkünften und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die russische Steuer angerechnet, die nach russischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

cc) Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

c) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a werden Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie die diesen Gewinnen zugrundeliegenden Vermögenswerte nur dann von der deutschen Steuer ausgenommen, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Russischen Föderation ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht.

d) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus der Russischen Föderation zur Ausschüttung, so schließt Buchstabe a die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

aa) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln läßt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden oder

bb) wenn ein Vertragsstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er diesen Unterabsatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

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[1] Abgefasst in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.