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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

Simbabwe

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Simbabwe zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und von den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen [1]

Vom 22. April 1988

(BGBl. 1989 II S. 715)

Art. 18 Ruhegehälter.

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Quellen im anderen Vertragsstaat für frühere unselbständige Arbeit oder Dienstleistungen in diesem anderen Vertragsstaat gezahlt werden, und Renten, die aus solchen Quellen an diese Person gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als angemessene Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte Leistungen vorsieht.

Art. 19 Öffentlicher Dienst.

(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig, Staatsangehöriger dieses Staates und nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten Ruhegehälter, die aus dem Central African Pension Fund gezahlt werden und nach dem Recht der Republik Simbabwe der Steuer unterliegen, als Ruhegehälter, die von der Republik Simbabwe unmittelbar oder aus einem von der Republik Simbabwe errichteten Sondervermögen gezahlt werden.

(3) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

Art. 23 [2] Befreiung von der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik Simbabwe sowie die in der Republik Simbabwe gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Simbabwe besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Simbabwe ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Simbabwe zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die simbabwische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Simbabwe und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

ii) Zinsen;

iii) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen;

iv) Vergütungen, auf die Artikel 16 Anwendung findet;

v) Einkünfte, auf die Artikel 17 Anwendung findet.

c) Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gelten als simbabwische Steuern 10 vom Hundert des Bruttobetrags bei Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen.

d) Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf die Beteiligung an einer Gesellschaft, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen

i) aus einer der folgenden in der Republik Simbabwe ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder Ingenieurleistungen oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder

ii) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in der Republik Simbabwe ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in der Republik Simbabwe ausgeübten Tätigkeit beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder Ingenieurleistungen oder Bank- und Versicherungsgeschäfte.

In diesem Fall ist die simbabwische Steuer, die nach dem Recht der Republik Simbabwe und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

(2) Bei einer in der Republik Simbabwe ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Auf die simbabwische Steuer, die auf Grund der gleichen steuerpflichtigen Einkünfte und Gewinne berechnet wird wie die deutsche Steuer, wird unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Republik Simbabwe über die Anrechnung der außerhalb der Republik Simbabwe zu zahlenden Steuern (ohne daß dadurch der allgemeine Grundsatz berührt wird) die deutsche Steuer angerechnet, die unmittelbar oder im Abzugsweg auf die steuerpflichtigen Einkünfte oder Gewinne aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist.

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[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nr. (4):

(4) Zu Art. 23:

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Simbabwe zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.