Südafrika
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1]
Vom 9. September 2008
Art. 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen.
(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so können diese Bezüge in diesem Staat besteuert werden.
(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung, oder des Wehr- oder Zivildienstes entstanden ist (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(4) Der Begriff „Rente“ bezeichnet einen Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
Art. 18 [2] Öffentlicher Dienst.
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) Ungeachtet des Artikels 17 können Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die von dem oder für das Goethe-Institut der Bundesrepublik Deutschland oder anderen vergleichbaren Einrichtungen der Vertragsstaaten gezahlt werden, soweit dies durch die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart wurde. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung jedoch nicht besteuert, so gilt Artikel 14.
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Südafrika sowie die in Südafrika gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Südafrika besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Südafrika ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die südafrikanische Steuer angerechnet, die nach südafrikanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
i. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
ii. Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Südafrika besteuert werden können;
iii. Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in Südafrika besteuert werden können;
iv. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
v. Einkünfte von Künstlern und Sportlern;
vi. Einkünfte, die nach Artikel 17 Absatz 1 in Südafrika besteuert werden können.
c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Südafrika ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht. Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des jeweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).
d) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
i. wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder die Steuer auf diese Einkünfte oder Vermögen niedriger wäre als die Steuer, die ohne diese unterschiedliche Zuordnung oder Zurechnung angefallen wäre, oder
ii. wenn ein Vertragsstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des Kalenderjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.
(2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften Südafrikas über den Abzug der außerhalb Südafrikas zu entrichtenden Steuer von der südafrikanischen Steuer (ohne dass dadurch der allgemeine Grundsatz dieses Artikels berührt wird) werden bei einer in Südafrika ansässigen Person die deutschen Steuern, die nach diesem Abkommen von in Südafrika ansässigen Personen auf in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuernde Einkünfte gezahlt werden, von den nach südafrikanischem Steuerrecht geschuldeten Steuern abgezogen. Dieser Abzug darf jedoch nicht den Betrag überschreiten, der zu dem Gesamtbetrag der südafrikanischen Steuer in demselben Verhältnis steht wie die betreffenden Einkünfte zu den Gesamteinkünften.
(3) Im Sinne dieses Artikels gelten Gewinne und Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person (mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absätze 2 und 3 erwähnten Einkünfte) als Einkünfte aus Quellen in dem anderen Vertragsstaat, wenn sie in diesem anderen Staat entsprechend diesem Abkommen besteuert werden.
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[1] Abgefasst in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
[2] Vgl. Protokoll Nr. 2:
2. Zu den Artikeln 18 und 29:
a) Für die Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen, die von den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Vertragsstaaten an ihre Ortskräfte gezahlt werden, ist Artikel 18 Absatz 1 erstmals 2 Jahre nach dem in Artikel 29 Absatz 2 beschriebenen Zeitpunkt beziehungsweise Zeitraum anzuwenden. Bis dahin ist für diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen weiterhin Artikel 15 Absätze 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 25. Januar 1973 anzuwenden.
b) Buchstabe a gilt nur für diejenigen Ortskräfte, die bereits am 31. März 2000 bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats beschäftigt waren.