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Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Berater für Internationales Steuerrecht (DAA)
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Rechtsgebiete:

– Steuerrecht
– Erbrecht

 

UDSSR

Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen [1]

Vom 24. November 1981

(BGBl. 1983 II S. 3)

Art. 13 [2] Öffentlicher Dienst.

Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Werden die Vergütungen an eine Person gezahlt, die im anderen Vertragsstaat ständig ansässig ist, so gilt Artikel 12 dieses Abkommens.

Art. 14 Ruhegehälter.

Vorbehaltlich des Artikels 13 dieses Abkommens können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 [3] Beseitigung der Doppelbesteuerung.

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sowie die in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

b) Soweit die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Einkünfte nach den Artikeln 7, 8 und 16 dieses Abkommens besteuern kann, werden die in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gezahlten Steuern unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland auf die von diesen Einkünften zu erhebende Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet.

(2) Bei einer in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung nach der Gesetzgebung der UdSSR beseitigt.

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[1] Abgefasst in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

[2] Vgl. Protokoll Nr. 7:

7. Zu Art. 13:

Arbeit in einer Organisation oder einem Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben, wird nicht als Ausübung öffentlicher Funktionen angesehen.

[3] Vgl. Protokoll Nr. 8:

8. Zu Art. 19:

Für die Anwendung dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland gilt folgendes:

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige juristische Person Einkünfte aus Quellen innerhalb der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Ausschüttung, so schließt Artikel 19 Absatz 1 die Erhebung der Körperschaftsteuer nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.